Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten

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die starre Regelung des zwingenden Tätigkeitsverbots werde zu stossenden Ergebnissen führen, was mit einer flexibleren Handhabung des Vollzugs allenfalls etwas entschärft werden könne.

Für die Überprüfungsfristen nach Artikel 67b Absatz 5 VE-StGB werden verschiedenen Änderungen vorgeschlagen:

- Der SAV tritt für eine Vereinfachung der Fristen ein. In der Regel sollte die Frist die Hälfte

der Dauer des verhängten Verbots, aber mindestens zwei Jahre, betragen (zwei Jahre entspricht der minimalen Probezeit bei bedingten Strafen). Das lebenslange Berufsverbot sollte nach 10 Jahren in Wiedererwägung gezogen werden können.

- Der Kanton ZH schlägt eine differenziertere Regelung mit z.T. längeren Fristen vor:

- bei Verboten nach Art. 67 Abs. 2: nach 2/3, mindestens aber fünf Jahren des

Vollzugs;

- (neu) bei Verboten nach Art. 67 Abs. 3 (und 3bis):99 nach 7 Jahren des Vollzugs;

- bei lebenslangen Verboten nach Art. 67 Abs. 2, 3 (oder 3bis): nach 15 Jahren des Vollzugs.

Für die VFG und die KSBS sind die Fristen der frühestmöglichen Überprüfung der

Massnahmen zu lang. Nach der KSBS sollte der Täter jedes Jahr eine Überprüfung

verlangen können, wobei bei Verboten über drei Jahren eine Überprüfung frühestens nach drei Jahren des Vollzugs möglich sein sollte. Für den Kanton SO ist die Frist von 15 Jahren für die Überprüfung der lebenslangen Verbote zu lang. Zudem sollte geregelt werden,

innerhalb welcher Frist ein neues Gesuch gestellt werden kann (analog Art. 64b Abs. 1 StGB).Die GPS will, dass alle Verbote, die länger als zwei Jahre dauern, periodisch und gestützt auf ein Gutachten überprüft werden.

Schliesslich wird von der SP und der Unifr geltend gemacht, die Aufhebung nach Artikel 67b Absatz 6 VE-StGB sollte nicht von (sachfremden) Faktoren wie tätiger Reue oder

Wiedergutmachung abhängig gemacht werden.

4.4 Artikel 95 Absatz 6 und 7 VE-StGB

Prosaj tritt dafür ein, dass die Konsequenzen bei der Nichteinhaltung der Verbote nach Artikel 95 Absatz 6 VE-StGB einschneidender sind.100 Dies sei bereits heute ein Problem, wenn sich der Verurteilte der Bewährungshilfe entziehe oder Weisungen nicht beachte. Man müsse eine hohe Wahrscheinlichkeit des Rückfalls belegen können, damit das Geicht eine bedingte Strafe widerrufe oder eine Rückversetzung anordne. Daher sollten das

Nichtbeachten der Weisungen und der Bewährungshilfe auch ohne erhöhte Rückfallgefahr eigenständig sanktioniert werden können. Zudem sei in Artikel 95 Absatz 7 Buchstabe b VE-StGB das Wort "ernsthaft" zu streichen.101

Nach dem SAV ist die Regelung nach Artikel 95 Absatz 7 VE-StGB zu streichen, weil sie gegen Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.07) verstosse. Sie sei zudem bei wirklich gefährlichen Tätern ungeeignet (diese sollen verwahrt werden) und angesichts der bereits

99 Der Kanton ZH schlägt für den Fall, dass am zwingenden Tätigkeitsverbot festgehalten wird, in einem neuen Art. 67 Abs. 3bis ein zwingendes Verbot für Tätigkeiten mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen, vor. 100 Massnahmen, deren Beachtung nicht durchgesetzt wird, würden ihre Glaubwürdigkeit verlieren und die Arbeit der Bewährungshilfe schwächen. Die Einführung der vorgeschlagenen Verbote und die Überwachung durch die Bewährungshilfe seien nur dann sinnvoll, wenn man der Bewährungshilfe die notwendigen Mittel gebe, diese Massnahmen durchzusetzen.

101 Diese Streichung wird auch vom Kanton FR verlangt.