Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten
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bedingt eine vorausschauende Raumplanung auf Gemeindeebene (z. B. vorsorglicher Erwerb von adäquaten Ersatzflächen). Zum anderen soll ein regionales Siedlungsflächenmanagement als Instrument zu einer wirksamen Steuerung der Siedlungsentwicklung (in erster Linie nach innen, vor der Realisierung von Erweiterungen) etabliert werden.
Im Gebirge kann die zunehmende Waldfläche infolge Aufgabe oder Extensivierung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung insbesondere für den Tourismus und für die Erhaltung der biologischen und kulturlandschaftlichen Vielfalt sowie für die Landwirtschaft zu unerwünschten Effekten führen. Mit der neuen Waldflächenpolitik wird auf die unterschiedliche Entwicklung der Waldfläche, deren Verteilung sowie auf die regionalen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft reagiert.
Gemäss Revisionsentwurf sollen in Gebieten, in denen die Kantone eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen, statische Waldgrenzen zwischen Wald und weiteren Nutzungszonen festgelegt werden können. Dies ist heute bereits zwischen Wald und Bauzonen vorgesehen, allerdings mit dem Unterschied, dass die Waldgrenzen gemäss Artikel 13 Absatz 1 WaG in den Bauzonen zwingend einzutragen sind.
Zudem soll die Pflicht zum Rodungsersatz in bestimmten Fällen zwecks Umsetzung der neuen Waldflächenpolitik angepasst werden. In den genannten Konfliktfällen soll neu auf Realersatz verzichtet werden können, soweit gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden. Ansonsten wird die grundsätzliche Pflicht zur Leistung von Realersatz in der gleichen Gegend beibehalten. Die Pflicht, wonach ausnahmsweise Realersatz in einer anderen Gegend geleistet werden muss, entfällt. Auf den Rodungsersatz soll grundsätzlich verzichtet werden können bei Rodungen von in den letzten 50 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Ebenso bei Rodungen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz und der Revitalisierung von Gewässern sowie bei Rodungen, die für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach Artikel 18a und 18b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)17 notwendig sind.
2.4 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten
In Erwägung gezogen wurde eine Änderung des Waldbegriffs, wonach auch einwachsende Flächen, die älter als 20 Jahre sind, keinen Wald im rechtlichen Sinn darstellen und deshalb nicht der Waldgesetzgebung unterstehen (Art. 2 Abs. 4 WaG).18 Von einer entsprechenden Änderung wurde jedoch abgesehen, da das Problem der einwachsenden Flächen damit nicht gelöst wird. Vielmehr wird es bei einer Erhöhung des Alters, ab welchem eine einwachsende Fläche als Wald gilt – auf 30 oder 50 Jahre je nach Festlegung des Alterskriteriums –, nur hinausgeschoben. Darüber hinaus wäre eine solche Regelung nur mit Schwierigkeiten zu vollziehen, da 50-jährige Bestockungen nur sehr schwer von
17 SR 451
18 Peter M. Keller, Evaluation der rechtlichen Möglichkeiten der Umsetzung der Ziele des Waldprogramms Schweiz im Bereich Waldfläche. Evaluationsbericht zuhanden des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL). Bern 2004, S. 21 ff.