Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten
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1.6 Arbeiten der Kommission
Die Kommission hat den Entwurf der Gesetzesänderung am 16. August 2010 und am 6. September 2010 beraten. Mit 11 gegen 1 Stimme hat die Kommission den Vorentwurf angenommen und in die Vernehmlassung gegeben.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
Die Bundesverfassung1 hält in Artikel 77 Absatz 1 die drei Hauptfunktionen des Waldes (Schutz, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion) als materielle Ziele fest. Erreicht werden sollen diese Ziele durch den Grundsatz der Walderhaltung in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Einerseits soll die gemäss bundesrechtlicher Walddefinition aktuelle Waldfläche erhalten werden (quantitative Walderhaltung) und andererseits soll die für die Erfüllung der Waldfunktionen wesentliche Qualität der Wälder bewahrt und gefördert werden (qualitative Walderhaltung).
Die vorliegende Vorlage befasst sich mit der quantitativen Walderhaltungspolitik, die in den letzten 130 Jahren in der Schweiz sehr erfolgreich war. Allerdings resultieren aus diesen Erfolgen der Walderhaltung auch Folgen für andere Landnutzungsformen und das Landschaftsbild, wobei zwei Folgeerscheinungen besonders hervorzuheben sind:
Die Landwirtschaft hat über Jahrhunderte die Vielfalt von Lebensräumen mit
ihren charakteristischen Arten erhöht. Offenland mit Kleinstrukturen entwickelte sich an Orten, wo von Natur aus Wald vorherrschte.2 Wird die bisherige land- und alpwirtschaftliche Bewirtschaftung in waldfreien Gebieten unterhalb der Waldgrenze aufgegeben, entwickelt sich meistenorts Wald. Ist eine Fläche erst einmal zu Wald geworden, so ist eine Rückführung in die bisherige Nutzung oder eine Überführung in eine andere Nutzung wegen des Rodungsverbots nur unter bestimmten gesetzlichen Kriterien möglich.
Die bauliche Entwicklung der Schweiz seit dem Zweiten Weltkrieg hat vor
allem die landwirtschaftlich genutzte Fläche reduziert. Rodungen zur Erweiterung von Bauzonen wurden nur in wenigen Ausnahmefällen bewilligt, bei denen in einer Planung der Bedürfnisnachweis für die Schaffung von Bauland erbracht wurde.3 Die in der Gesamtkonzeption für eine schweizerische Wald- und Holzwirtschaftspolitik (1975) geäusserte Befürchtung, dass auch zunehmend Waldflächen für Wohn- und Industriebauten beansprucht würden, hat sich nicht bewahrheitet.4 Die Walderhaltungspolitik wehrte sich mit Erfolg
1 SR 101
2 Agrarbericht 2009, S. 105.
3 Siehe dazu die einschlägigen Bundesgerichtsentscheide «Aresol» (BGE 99 Ib 192), wo das Bundesgericht sich zur Planungspflicht äusserte, sowie «Maderni» (BGE 99 Ib 497), wo das Bundesgericht bei einem Waldanteil der Gemeinde von 80 % das überwiegende Interesse an der Rodung bejaht hat. Im Fall «Ried-Brig», wo eine Rodung für eine Ferienhauszone anbegehrt wurde, verneinte das Bundesgericht das überwiegende Interesse (BGE 199 Ib 397).
4 Hansjörg Steinlin/Heidi Schelbert-Syfrig/Gérard Crettol; Gesamtkonzeption für eine Schweizerische Wald- und Holzwirtschaftspolitik, hrsg. v. Eidgenössischen Oberforstinspektorat. Bern 1975, S. 227.