Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage

Art. 10 Abs. 2

2Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 197944 ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:

a. in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;

b. ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will.

Art. 13, Titel, Abs. 1 und 3 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen

1Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen.

3Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 dieses Gesetzes überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

II

Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

44 SR 700