Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten
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Übersicht
Im Grundsatz hat sich die Waldpolitik, wie sie im Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 festgelegt wurde, bewährt. Insbesondere die Leitidee einer qualitativen und quantitativen Erhaltung des Waldes hat dazu beigetragen, dass der im 19. Jahrhundert stark bedrohte Wald seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion wieder vollumfänglich erfüllen kann. Deswegen und auch, weil die unterschiedlichen, teils widersprüchlichen Interessen am Wald sich im Parlament nicht zu einer gemeinsamen Grundlage für eine Gesetzesrevision vereinen liessen, haben beide Kammern 2007/2008 die vom Bundesrat vorgelegte Teilrevision des Waldgesetzes abgelehnt. Die Änderungen zielten insbesondere darauf hin, jene Leistungen des Waldes und der Waldwirtschaft, die der Öffentlichkeit zu Gute kommen, sicher zu stellen. Trotzdem herrschte Einigkeit darüber, dass Handlungsbedarf besteht, vor allem im Bereich der Waldflächenpolitik. In Gebieten der Alpen, Voralpen und des Jura, in denen sich der Wald stark ausdehnt, ergeben sich infolge der geltenden Pflicht zum Rodungsersatz immer wieder Konflikte mit der Landwirtschaft, wertvollen Kulturlandschaften oder dem Hochwasserschutz. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass die in der Waldgesetzrevision vorgeschlagenen Bestimmungen zur Flexibilisierung des Rodungsersatzes in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen ist, hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates beschlossen, mit einer Kommissionsinitiative die Lösung dieser Probleme anzugehen und einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten.
Der Gesetzesentwurf sieht Anpassungen im Waldgesetz vor. Angesichts der Notwendigkeit einer integralen Betrachtung, die auch die Raumplanung und die Landwirtschaftspolitik einbezieht, sind die vorgeschlagenen Bestimmungen jedoch im Kontext der laufenden oder in nächster Zukunft anzugehenden Gesetzesarbeiten in diesen Bereichen zu verstehen.
Mit den Änderungen im Waldgesetz soll eine Flexibilisierung des Rodungsersatzes im Sinne einer besseren Abstimmung auf die realen Verhältnisse erreicht werden. Zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen sowie ökologisch und landschaftlich wertvoller Gebiete kann künftig auf den Realersatz verzichtet werden. Bedingung ist jedoch, dass gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden. Können die Projekte selbst als gleichwertige Massnahmen qualifiziert werden – namentlich bei Rodungen (a) von in den letzten 50 Jahren eingewachsenen Flächen zur Rückgewinnung von landwirtschaftlichen Flächen, (b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern oder (c) für Biotope gemäss Art. 18a und 18b des Natur- und Heimatschutzgesetzes –, soll gänzlich auf Ersatz verzichtet werden.
Eigentlicher Realersatz soll nur noch in derselben Gegend möglich sein. Die geltende Regelung, dass auch in anderen Gegenden Realersatz geleistet werden konnte, führte bislang dazu, dass in Gebieten mit ohnehin wachsendem Wald noch zusätzlich aufgeforstet wurde.