Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten
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Die Bezeichnung von Gebieten mit unerwünschter Waldflächenzunahme in der kantonalen Richtplanung wurde bereits beim Entwurf zu einem neuen Raumentwicklungsgesetz diskutiert.22 In der Vernehmlassung wurden überdies von vielen Vernehmlassern auch für den Wald Vorgaben an den Inhalt des kantonalen Richtplans gefordert.23
Für die vorgesehene bessere Abstimmung zwischen Waldpolitik und Raumplanung im Sinne einer optimalen Ressourcennutzung sind die nötigen Instrumente zu erarbeiten. So soll z. B. für kleinräumige Waldumverteilungen im öffentlichen Interesse die Möglichkeit geschaffen werden, Flächen für einen späteren Realersatz raumplanerisch und rechtlich zu sichern. Soweit dabei die Raumplanung betroffen ist, erfolgen allenfalls notwendige gesetzliche Anpassungen im Rahmen der nun anlaufenden zweiten Revisionsetappe des Raumplanungsgesetzes.
Um den Siedlungsdruck auf die unverbauten Gebiete generell einzudämmen, sollten die Fruchtfolgeflächen besser geschützt werden. Im Weiteren sollten die Bestimmungen in Bezug auf die Abschöpfung des Mehrwerts gemäss RPG und auf das Bauen ausserhalb der Bauzone (inklusive Umnutzungen und Ausschluss von Zweitnutzungen) in der Landwirtschaftszone überprüft werden, da der Vollzug sehr heterogen ist und die gewünschte Wirkung nicht erreicht wird.
2.7.3 Landwirtschaft
Auch die Kombination von wald- und raumplanungsrechtlichen Mitteln reicht nicht aus, um die unerwünschte Ausdehnung des Waldes zu verhindern. Wird der dynamische Waldbegriff in einem Gebiet mit unerwünschter Waldflächenzunahme durch feste Abgrenzungen des Waldes aufgehoben, wird lediglich die spätere Entfernung der Bestockung erleichtert, die faktische Offenhaltung der Fläche aber noch nicht erreicht. Die Zunahme der Waldfläche ist also weniger die Konsequenz der strikten Walderhaltungspolitik, als vielmehr die Folge aus dem Verzicht auf Mahd und Beweidung bzw. deren Extensivierung.
Die feste planerische Abgrenzung zwischen Wald und Landwirtschaftszone und der damit verbundene Wegfall des dynamischen Waldbegriffs kann dem Ziel der Offenhaltung gar entgegenstehen, da sich der Grundeigentümer nicht mehr veranlasst sieht, das Einwachsen durch geeignete kulturlandschaftspflegerische Massnahmen zu bekämpfen, um so zu verhindern, dass Wald in rechtlichem Sinn entsteht. Dort, wo der Wald an land- oder alpwirtschaftlich nutzbare Flächen grenzt, sind weitere Instrumente nötig, die einer Zunahme der Waldflächen entgegenwirken. Im Vordergrund stehen finanzielle Anreize.
Der Zusammenhang zwischen Bewirtschaftungsaufgabe und Waldflächenzunahme ist ansatzweise evident, aber dennoch ein komplexer Vorgang.24 Schwieriger ist die Bestimmung der geeigneten Mittel, die einer Bewirtschaftungsaufgabe entgegen
22 Eingabe des BAFU an das ARE vom 8. Oktober 2008 im Rahmen der Ämterkonsultation.
23 Vernehmlassung zu einer Revision des Raumplanungsgesetzes (Entwurf zu einem neuen Raumentwicklungsgesetz): Ergebnisbericht, hrsg. v. Bundesamt für Raumentwicklung (ARE). Bern 2009, S. 23.
24 Sandra Maag/Josef Nösberger/Andreas Lüscher; Mögliche Folgen einer Bewirtschaftungsaufgabe von Wiesen und Weiden im Berggebiet: Ergebnisse des Komponentenprojektes D, Polyprojekt PRIMALP. Zürich 2001.