Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten
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Abbildung: Bewilligte Rodungen in der Schweiz (1964 bis 2008) sowie Entwicklung des Fünfjahresdurchschnitts (Quelle: Rodungsstatistik des Bundes).
Art. 7 Rodungsersatz
Von einer Ausnahme abgesehen, ist nach der bisherigen Regelung bei Rodungen immer Rodungsersatz zu leisten. Die Art des Rodungsersatzes bestimmt sich nach einer Kaskade. Grundsätzlich ist in derselben Gegend durch Aufforstung einer gleich grossen Fläche Realersatz zu leisten. Ausnahmsweise kann Realersatz in einer anderen Gegend geleistet werden. Wenn auch dies nicht möglich ist, können Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden. Dieser Mechanismus führt bei konsequenter Befolgung dazu, dass selbst in Gebieten mit starker Waldzunahme aufgeforstet wird oder natürlich einwachsende Flächen als Waldareal geschützt werden.
Die vorgeschlagene Revision im Bereich Rodungsersatz entspricht teilweise bereits der geltenden Praxis. Da die Leistung von Ersatzaufforstungen in einer anderen Gegend gemäss Art. 7 Abs. 2 WaG zu Waldflächenzunahmen an Orten führen kann, wo dies nicht erwünscht ist, wenden die kantonalen Vollzugsbehörden Art. 7 Abs. 3 WaG betreffend die ausnahmsweise Erbringung von Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes heute schon breit an.
Absatz 1: Der Realersatz in derselben Gegend bleibt nach wie vor der Regelfall. Neu kann Realersatz nur noch mit standortgerechten Arten geleistet werden. Das bisherige Recht begnügte sich mit vorwiegend standortgerechten Arten. Die Standortgerechtigkeit der für den Realersatz verwendeten Arten ist mittlerweile in der Praxis generell Standard. Sie entspricht Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b WaG, wonach der Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen ist.