Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

2.7 Regelungsbedarf in anderen Rechtsgebieten

2.7.1 Vorbemerkungen

Alleine auf der Grundlage der Waldgesetzgebung kann das Problem der unerwünschten Waldausdehnung bzw. der unter Druck stehenden Waldfläche nicht gelöst werden. Erfolgversprechend ist eine integrale Betrachtungsweise, welche eine Abstimmung der Sektorpolitiken und deren Gesetzgebung einbezieht. In Gebieten mit Waldflächen unter Druck steht die verbesserte Abstimmung zwischen den Instrumenten der Waldpolitik sowie der Raumplanung im Vordergrund.

Wald breitet sich vorwiegend auf Flächen im Alpenraum aus, deren Bewirtschaftung von der Landwirtschaft aufgegeben wird. Waldrechtlich werden neu aufwachsende Waldbestände jedoch erst ab einem Alter von bis zu 20 Jahren (je nach kantonaler Waldgesetzgebung) erfasst und geschützt. Massnahmen gegen den Einwuchs müssten demnach ergriffen werden, bevor die betreffenden Flächen vom Geltungsbereich des Waldgesetzes erfasst werden.

Wo andere Funktionen wie die Erhaltung vielfältiger Kulturlandschaften mit einem hohen Anteil an Biodiversität oder die Stärkung der lokalen Landwirtschaft im Vordergrund stehen, ist eine sektorübergreifende Koordination und Zusammenarbeit insbesondere mit der Landwirtschaft, Raumplanung und Regionalpolitik erforderlich, um integrierte Landschaftsentwicklungsziele zu formulieren, wie dies auch das Nationale Forschungsprogramm NFP 48 «Landschaften und Lebensräume in den Alpen» in seiner Synthese (Empfehlung 4 «Leistungsauftrag Landschaft») angeregt hat.21 Gefragt sind neue Strategien, welche die Nutzung und Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt in den Mittelpunkt stellen. Zur Förderung von landschaftlich wertvollen Bewirtschaftungsformen werden die Kantone und der Bund künftig weitere Instrumente und Massnahmen entwickeln müssen, die der teilweise unerwünschten Waldflächenzunahme entgegenwirken.

2.7.2 Raumplanung

Über raumplanerische Instrumente ist sicherzustellen, dass die Differenzierung des Rodungsersatzes und die Möglichkeit zur Aufhebung des dynamischen Waldbegriffs insbesondere dort zur Anwendung kommt, wo auch wirklich eine Waldflächenzunahme verhindert werden soll (vor allem Voralpen, Alpensüdseite und Alpen). Den Kantonen ist deshalb die Möglichkeit einzuräumen, in den Kantonalen Richtplänen Gebiete mit unerwünschten Waldflächenzunahmen zu bezeichnen. Es ist dann Sache der zuständigen kantonalen Behörden, die entsprechenden Waldfeststellungen durchzuführen und die Waldgrenzen in den Nutzungsplänen eintragen zu lassen.

Dabei sind zwei Varianten denkbar: Entweder wird die Möglichkeit eröffnet, über die Richtplanung Gebiete direkt auszuscheiden, in denen solche Waldfeststellungen auch angrenzend an Nichtbaugebiet durchgeführt werden können, oder im Richtplan werden die Kriterien festgelegt, anhand derer bestimmt wird, wann auf Stufe der Nutzungspläne Waldfeststellungen gegenüber Nichtbaugebieten angeordnet werden können.

21 Bernard Lehmann et al. Landschaften und Lebensräume der Alpen – Zwischen Wertschöpfung und Wertschätzung, Zürich 2007.