Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten

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nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung ist im Rahmen der Budgetdebatte zu führen.

In Bezug auf die schützenswerten Landschaften fehlen belastbare Entscheidungsgrundlagen zur Frage, wo und inwieweit die Vielfalt und Qualität von attraktiven Landschaften durch Einwuchs beeinträchtigt wird. Für Landschaften im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung werden derzeit gestützt auf einen Bericht der Geschäftsprüfungskommission und im Auftrag des Bundesrates die Schutzziele präzisiert; für Pärke von nationaler Bedeutung ist die Formulierung von Landschaftsentwicklungszielen Gegenstand des konkreten Parkprojekts bzw. der Parkcharta. Für alle übrigen Landschaften liegt die Formulierung konkreter Schutz- und Entwicklungsziele in der Hoheit der Kantone.

2.7.5 Wasserbau und Revitalisierung

Im Interesse des Hochwasserschutzes kann es erforderlich sein, für bauliche Massnahmen im Uferbereich Rodungen vorzunehmen. Gemäss geltendem Waldgesetz muss bei Rodungen Realersatz in der gleichen Gegend geleistet werden. Realersatz kann aber im Widerspruch zur Zielsetzung des Hochwasserschutzes stehen. Da im Rahmen der wasserbaugesetzlichen Anforderungen auch Aufwertungsmassnahmen (z.B. zur Erhaltung oder Schaffung einer standortgerechten Ufervegetation) getroffen werden müssen, soll neu auf den Rodungsersatz verzichtet werden können.

Weitergehend wäre die Qualifikation von Hochwasserschutzmassnahmen als grundsätzlich waldflächenkonform, was beispielsweise bei der Beanspruchung von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten der Fall ist (Art. 4 Bst. a WaV). Das Erfordernis einer Rodungsbewilligung würde diesfalls gänzlich entfallen. Eine solche Lösung bräuchte eine gesetzliche Grundlage und wäre indes, wie bereits oben (Ziff. 2.4) ausgeführt, nicht mit der Zielsetzung der Vorlage vereinbar.

Wird Fliessgewässern im Rahmen von Revitalisierungen nach Artikel 38a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG)34 mehr Bewegungsfreiheit gegeben, dann führt das zur Erosion des angrenzenden Waldareals. Damit stellt sich die Frage nach der Zweckentfremdung von Waldboden, was dem Rodungstatbestand entspricht (Art. 4 WaG). Vorhaben, welche die natürliche Dynamik eines Fliessgewässers wiederherstellen, stellen keine Zweckentfremdung im Sinn von Artikel 4 WaG dar. Deshalb ist für sie keine Rodungsbewilligung nötig – immer vorausgesetzt, folgende Bedingungen sind erfüllt: 1. Interventionslinien begrenzen den natürlichen Fliessgewässerraum; 2. innerhalb des festgelegten Fliessgewässerraums sind keine anderen Nutzungen erlaubt; 3. innerhalb des festgelegten Fliessgewässerraums werden die entstehenden potenziellen Waldstandorte der natürlichen Wiederbewaldung überlassen (in Abstimmung mit allfällig vorhandenen Waldentwicklungsplänen).35

34 SR 814.20, beschlossen am 11. Dezember 2009, noch nicht in Kraft.

35 Hochwasserschutz an Fliessgewässern. Wegleitungen hrsg. v. Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG). Bern, 2001, S. 52. Im Rahmen der parlamentarischen Initiative 07.492 «Schutz und Nutzung der Gewässer» läuft aktuell die Anpassung an das neue Gewässerschutzrecht.