Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten
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wirken. Zwischen der Bewirtschaftungsaufgabe und der Feststellung eines Waldbestands liegen Zeiträume von 10 bis 30 Jahren. Eine heute zu beobachtende Waldflächenzunahme ist somit das Ergebnis von in der Vergangenheit liegenden Ursachen.
Es konnte jedoch festgestellt werden, dass rund zwei Drittel der extensivierten oder aufgegebenen und in der Folge verbuschten oder verwaldeten Flächen im Sömmerungsgebiet liegen. Der Rest der wieder bewaldeten Fläche liegt überwiegend in den Bergzonen III und IV gemäss Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998.25 Durch die bisherige Agrarpolitik, welche in der Schweiz insbesondere auch den Erhalt und die Förderung der Berglandwirtschaft beinhaltet, konnte das Einwachsen des Waldes auf ertragsschwachen Flächen deutlich gebremst werden. Die direkten Anreize zur Aufrechterhaltung einer minimalen Bewirtschaftung von Grenzertragslagen haben mit der neuen Agrarpolitik noch zugenommen, aber die Waldflächenzunahme wird dadurch nicht gestoppt werden können. Eine Ursache liegt darin, dass heute nur rund 4 Prozent der Direktzahlungen ins Sömmerungsgebiet gehen. Folglich ist die heutige Politik wenig wirksam in Bezug auf den gezielten Erhalt der Kulturlandschaft (inkl. Sömmerungsgebiet). Die Stärke des alpwirtschaftlichen Strukturwandels gemessen als prozentuale Abnahme der Betriebe ist hingegen wenig relevant. Die Erhaltung der Anzahl Betriebe ist somit keine geeignete Steuerungsvariable, um eine weitere Waldflächenzunahme zu verhindern.26
Laut Bericht des Bundesrats vom 6. Mai 2009 zur Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems zeigen Evaluationen des heutigen Systems, dass dieses mit Bezug auf die Offenhaltung der Kulturlandschaft grundsätzlich eine gute Effektivität aufweist.27 Bei einer differenzierten Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die nationale Zielsetzung «Offenhaltung der Landschaft und Erhaltung des Kulturlandes» nicht flächendeckend erreicht wird, insbesondere in den höheren Bergzonen, im Sömmerungsgebiet und auf Grenzertragsflächen besteht hinsichtlich Offenhaltung eine Ziellücke.28 Der Bericht hält deshalb im Ergebnis ebenfalls fest, dass die Mittel im Sömmerungsgebiet zu erhöhen sind.29
Im geltenden Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG)30 wird heute der Beitrag der Landwirtschaft zur Pflege der Kulturlandschaft (Art. 1 LwG) in quantitativer Hinsicht teilweise konkretisiert: Für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft (Offenhaltung/Schutz vor Einwaldung) entrichtet der Bund in Lagen mit erschwerenden Produktionsbedingungen Hangbeiträge und im Sömmerungsgebiet Sömmerungsbeiträge (Art. 75 und 77 LwG).
25 SR 912.1
26 Priska Baur/Peter Bebi/Mario Gellrich/Gillian Rutherford; WaSAlp – Waldausdehnung im Schweizer Alpenraum: Eine quantitative Analyse naturräumlicher und sozio-ökonomischer Ursachen unter besonderer Berücksichtigung des Agrarstrukturwandels (Schlussbericht hrsg. v. der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft). Birmensdorf 2006, S. 8.
27 Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems, Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 10. November 2006 (06.3635), S. 5.
28 A.a.O., S. 124 und 164.
29 A.a.O., S. 166.
30 SR 910.1