Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten

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Absatz 2: Der Realersatz in einer anderen Gegend konnte bisher dazu führen, dass in einer Gegend mit zunehmender Waldfläche noch zusätzlich aufgeforstet wurde. Daher und weil die Waldverteilung nicht zulasten jener Gegenden verändert werden soll, in welchen der Wald ohnehin unter Druck steht, ist ein Realersatz in einer anderen Gegend nicht mehr vorgesehen. Diese Stufe der Kaskade der Ersatzmassnahmen entfällt künftig. «Klassische» Fälle, wie Rodung im Talgebiet mit Aufforstung im Berggebiet, werden somit nicht mehr möglich sein. Mit dieser Lösung soll einerseits die bestehende Waldflächenverteilung gewährleistet und andererseits der unerwünschten Waldflächenzunahme in peripheren Gebieten nicht noch aktiv Vorschub geleistet werden.

Zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete kann künftig nicht nur in Ausnahmefällen auf Realersatz verzichtet werden. Bedingung dafür ist, dass gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden. Gleichwertig können nur Massnahmen sein, die eine dauerhafte Wirkung für die biologische Vielfalt des Waldes beziehungsweise für Natur- und Landschaft haben. Die ordentliche Pflege von schützenswerten Biotopen nach dem NHG fällt nicht darunter. Als gleichwertig kann auch eine umfangreichere Massnahme gelten, mit welcher die Kantone Ersatz für mehrere einzelne, kleinere Rodungsflächen leisten. So genannte Pool-Lösungen, wie sie von verschiedenen Kantonen im Natur- und Heimatschutzbereich für die Ersatzleistung bei kleineren Eingriffen in Biotope getroffen werden, sind also möglich. Als Richtwert für den finanziellen Gegenwert der Ersatzmassnahme kann der theoretische finanzielle Aufwand, der von Seiten des Gesuchstellers für die Leistung von Realersatz notwendig wäre, herbeigezogen werden.

Landwirtschaftliche Vorrangflächen umfassen insbesondere Flächen nach dem Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundesrates. Zu den ökologisch oder landschaftlich wertvollen Gebieten sind namentlich Landschaftsschutzgebiete und Biotope zu zählen, die nach eidgenössischem oder kantonalem Recht unter Schutz stehen.

Absatz 3: Sind die Tatbestände nach Absatz 3 Buchstaben a bis c erfüllt, kann gänzlich auf den Rodungsersatz verzichtet werden. Die Kantone sind angehalten, von dieser Kompetenz insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die Projekte, für deren Umsetzung gerodet werden muss, selbst gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne von Absatz 2 darstellen.

Absatz 3 Buchstabe a: Mit dieser Bestimmung wird die Rodungsersatzpflicht insbesondere im Alpenraum, wo Wald infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eingewachsen ist, gelockert. Wald kann ungewollt entstehen, dies vor allem dort, wo der Mensch auf eine andere Nutzung des Bodens verzichtet oder wenn Kulturen sich selbst überlassen werden und verwildern. Neu kann bei der Rodung von eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf Rodungsersatz verzichtet werden, wenn die Bestockung nicht älter als 50 Jahre ist. Die zeitliche Begrenzung ist aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots des Erhalts der Waldfläche notwendig. Zur Waldfeststellung soll in diesen Fällen kein aufwändiges Verfahren angewendet werden, vielmehr genügen die Interpretation von Luftbildern und die Untersuchung einzelner Bäume.