Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten

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Mit Kulturlandschaftsbeiträgen wird im neuen Konzept für ein weiter entwickeltes Direktzahlungssystem die Offenhaltung der Kulturlandschaft angestrebt. Die Offenhaltung wird erreicht, indem die land- und alpwirtschaftlichen Flächen flächendeckend bewirtschaftet werden. Sie dient als Basis für die Erbringung der übrigen gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass eine minimale Bewirtschaftung zur Offenhaltung möglich ist. Die Beiträge werden aufgrund der natürlichen Erschwernisse nach Zonen und Hangneigung differenziert.31

Auch im Sömmerungsgebiet sollen Kulturlandschaftsbeiträge entrichtet werden, wobei sie hier pro Normalstoss und nicht bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzfläche flächengebunden ausgerichtet werden sollen. Diese Zahlung entspricht grundsätzlich dem heutigen Sömmerungsbeitrag. Eine Beschränkung der Zahlung auf Alpen unterhalb der Waldgrenze wäre zwar aufgrund der Zielsetzungen logisch, aber nur schwer umsetzbar. Die Förderung auf der Sömmerungsfläche soll einen wichtigen Grundbeitrag zur Bewirtschaftung und Offenhaltung der alpwirtschaftlich genutzten Flächen leisten. Zusätzlich sollen künftig auch im Sömmerungsgebiet Direktzahlungen für Biodiversität und für Landschaftsqualität entrichtet werden.32

Gestützt auf die Motion 09.3973 «Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems. Konkretisierung des Konzepts» wird der Bundesrat dem Parlament bis Ende 2011 eine Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2014/17) unterbreiten und sich darin auch zur Frage der Offenhaltung land- und alpwirtschaftlich genutzter Flächen äussern bzw. entsprechend wirksame Massnahmen vorschlagen.

2.7.4 Natur- und Heimatschutz

Soweit sich Wald in schützenswerten Landschaften oder in geschützten Biotopen ausbreitet, stellt sich die Frage, ob über die waldrechtlichen Bestimmungen hinaus auch das heutige natur- und heimatschutzrechtliche Instrumentarium gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)33 angepasst werden muss.

Die Entbuschung von Biotopen ist eine Pflegemassnahme, für welche bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen ausgerichtet werden (Art. 18d Abs. 1 NHG). In einer im Jahr 2009 gemeinsam von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL, der Pro Natura und dem Forum Biodiversität Schweiz herausgegebenen Studie wurden die Kosten für den wirksamen Schutz der Biotope von nationaler Bedeutung mit den tatsächlich ausgerichteten öffentlichen Geldern verglichen. Diese kam zum Schluss, dass für den Schutz und die Pflege der wertvollsten Biotope der Schweiz im Sinne der gesetzlichen Vorgaben doppelt so viele öffentliche Mittel nötig sind. Inwieweit der Einwuchsproblematik durch eine veränderte Prioritätensetzung bei der Mittelverteilung begegnet werden kann, ist im Rahmen der Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen zu diskutieren. Eine allfällige Erhöhung der Kredite für die Entbuschung von Biotopen von

31 A.a.O., S. 6.

32 A.a.O., S. 142.

33 SR 451