Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten
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keine Verpflichtungen der Schweiz, mit denen die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nicht vereinbar sind.
6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 77 der Bundesverfassung, der den Bund verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann, und ihn zu diesen Zwecken ermächtigt, Grundsätze über den Schutz des Waldes festzulegen und Massnahmen zur Walderhaltung zu fördern.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorliegende Teilrevision des Waldgesetzes führt keine Delegationsnormen zum Erlass von selbständigem Verordnungsrecht ein. Entsprechend den Änderungen der Artikel 7, 10 und 13 WaG wird der Bundesrat indes gemäss seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 49 Abs. 3 WaG) in der Waldverordnung die erforderlichen Konkretisierungen festhalten.
6.3 Erlassform
Als wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die beispielsweise Rechte und Pflichten der betroffenen Grundeigentümer und Projektanten berühren, sind die vorliegenden Änderungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV).