Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Bestockung zu unterscheiden sind, welche sich aus der Verjüngung bestehenden Waldes entwickelt haben. Ganz allgemein sollte sich die Walddefinition aus Gründen der Vollziehbarkeit nicht zu weit von dem entfernen, was gemeinhin unter Wald verstanden wird.
Ebenso wurde auf eine Lockerung des Rodungsverbotes (Art. 4 Abs. 1 WaG) verzichtet. Eine solche Änderung ist nicht vereinbar mit dem verfassungsmässigen Ziel der Waldflächenerhaltung (Art. 77 BV; Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 WaG): Soll Wald zu Nichtwald werden, dann soll dies grundsätzlich nur mittels einer Ausnahmebewilligung für eine Rodung möglich bleiben. Das Rodungsverbot soll zentrale Folge des in der Bundesverfassung angelegten Ziels der Waldflächenerhaltung bleiben.
Auch auf eine generelle Lockerung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 2 WaG) wurde verzichtet, vor allem deshalb, weil die im Rodungsbewilligungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung aufgrund der gesetzlichen Kriterien bereits heute Rodungen von eingewachsenen Flächen zulässt. Massgeblich ist dabei weniger die Entstehungsgeschichte des Waldes als vielmehr der mit dem Rodungsvorhaben verfolgte Zweck, das übergeordnete Interesse und die Standortgebundenheit. Im Übrigen steht eine generelle Lockerung dieser Voraussetzungen auch im Konflikt mit dem Ziel der Waldflächenerhaltung (siehe Erläuterungen in Kap. 2.3).
2.5 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die vorliegende Gesetzesänderung setzt die parlamentarischen Initiative 09.474 «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» um und nimmt im Wesentlichen Bezug auf die unbestrittenen Ziele einer neuen Waldflächenpolitik, wie sie bereits in den im WAP-CH vorgesehenen Massnahmen formuliert worden sind.19 Der Verfassungsauftrag gemäss Artikel 77 Absatz 1 der Bundesverfassung wird nach wie vor erfüllt; insbesondere wird der Grundsatz der quantitativen Walderhaltung (Art. 3 WaG) nicht angetastet.
2.6 Umsetzung
Die Änderungen auf Gesetzesstufe machen auch Anpassungen auf Verordnungsebene nötig. Die erforderlichen Verordnungsbestimmungen sollen im Rahmen einer Teilrevision der bestehenden Waldverordnung vom 30. November 199220 (WaV) erlassen werden.
Gemäss Artikel 50 WaG vollziehen die Kantone dieses Gesetz und erlassen unter Vorbehalt der Ausführungsvorschriften des Bundes die notwendigen Vorschriften.
19 WAP-CH, S. 62, weitere Massnahmen 1a1, 2a2 und 2a3.
20 SR 921.01