Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten
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4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die vorgesehenen Anpassungen im Waldgesetz haben keine finanziellen und personelle Auswirkungen auf den Bund. Hingegen kann bei den Kantonen zusätzlicher Bedarf erforderlich sein, falls sie von der Möglichkeit zur Ausscheidung von statischen Waldgrenzen gegenüber dem Offenland Gebrauch machen werden. Ob und in welchem Umfang solche Verfahren umgesetzt werden, legen die Kantone selbständig fest. Auf Grund der modernen elektronischen Datenaufnahme und -verwaltung (vor allem GPS und digitale Luftbildauswertung) werden die zusätzlichen Kosten für die Kantone voraussichtlich in einem beschränkten Ausmass ausfallen.
Offen sind die Auswirkungen im Zusammenhang mit dem skizzierten Handlungsbedarf bei der Raumplanung. Die Höhe dieser Kosten wird im Rahmen der beiden Revisionsetappen des Raumplanungsgesetzes eruiert.
4.2 Vollzugstauglichkeit
Die geplanten Änderungen werden einfach zu vollziehen sein. Die neue Kaskade der Rodungsersatzmassnahmen ermöglicht den Kantonen mit der Anwendung von Artikel 7 WaG, den tatsächlichen Verhältnissen besser gerecht zu werden. Zur Feststellung, in welchen Fällen eine in den letzten 50 Jahren eingewachsene Fläche vorliegt (Art. 7 Abs. 3 Bst. a WaG), genügt die Interpretation von Luftbildern und die Untersuchung einzelner Bäume. Die Festlegung von Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen gemäss Artikel 10 und 13 WaG erfolgt in einem ersten Schritt mittels einer Bezeichnung im kantonalen Richtplan derjenigen Gebiete, in denen die Zunahme der Waldfläche künftig unerwünscht ist. In einem zweiten Schritt werden im Rahmen des bewährten Waldfeststellungsverfahrens die Waldgrenzen ermittelt und parzellenscharf in den Nutzungsplänen eingetragen. Im Rahmen einer Pilotstudie mit dem Kanton Wallis sind eine Methodik und ein Leitfaden entwickelt worden, um Gebiete mit einer unerwünschten Zunahme der Waldfläche festlegen zu können. Diese Grundlagen können auch anderen Kantonen als Vorlage dienen.
4.3 Andere Auswirkungen
Es sind keine weiteren bedeutenden Auswirkungen zu erwarten, weil am Grundsatz des Rodungsverbotes (Art. 4 und 5 WaG) und am eigentlichen Waldbegriff (Art. 2 WaG) festgehalten wird.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Zuständigkeit für die Waldpolitik im Raum der Europäischen Union (EU) ist Sache der Mitgliedstaaten. Insbesondere im Bereich der Waldflächenpolitik hat die EU bisher nicht legiferiert. Es ergeben sich deshalb aus dem internationalen Recht