Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten
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Absatz 3 Buchstabe b: Bautechnische Massnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes richten sich nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wasserbau37 und solche für die Revitalisierung von Gewässern nach Art. 38a des Gewässerschutzgesetzes.38 Diese Massnahmen erfüllen den Rodungstatbestand. Oft werden die gesetzlich geforderten Aufwertungsmassnahmen als gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu qualifizieren sein und erfüllen dementsprechend den Rodungsersatz hinreichend.
Absatz 3 Buchstabe c: In seltenen Fällen kann auch für die Aufwertung eines Biotops von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung eine Rodung notwendig sein. Ein Beispiel hierfür ist die Entbuschung eines Flachmoors. Auch in diesen Fällen wird die mit der Rodung einhergehende Biotopaufwertung in der Regel als gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu betrachten sein.
Art. 8 Ersatzabgabe
Die Ersatzabgabe gemäss dem bisherigen Artikel 8 betraf die Differenz zwischen geleistetem Ersatz und gleichwertigem Realersatz. Aufgrund der Änderungen von Artikel 7 kann Artikel 8 aufgehoben und damit das System des Rodungsersatzes weiter vereinfacht werden. Neu ist gemäss Artikel 7 entweder Realersatz oder gleichwertiger Rodungsersatz in Form von Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu leisten, oder es kann gänzlich auf Ersatz verzichtet werden. Die Anforderung der Gleichwertigkeit erlaubt es den vollziehenden Behörden, die Gesuchstellerin ganz oder teilweise zur finanziellen Beistragsleistung an ein definiertes grösseres Projekt von Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
Art. 10 Waldfeststellung
Absatz 2: Neu kann der dynamische Waldbegriff auch in Gebieten ausserhalb der Bauzonen, in denen die Kantone eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen, aufgehoben und durch eine statische Waldgrenze ersetzt werden. Die Kantone bezeichnen dazu die Gebiete, in denen die Zunahme der Waldfläche künftig unerwünscht ist. Diese Bezeichnung soll im kantonalen Richtplan erfolgen. Soweit die Kantone nichts anderes vorsehen, entscheiden anschliessend die für die Nutzungsplanung zuständigen Behörden, auf welchem Gemeindegebiet statische Waldgrenzen auch ausserhalb der Bauzone eingeführt werden sollen. Dabei hat in jedem Fall die kantonal zuständige Behörde im Rahmen der Waldfeststellung die aktuellen Waldgrenzen zu ermitteln. Die derart festgelegte statische Waldgrenze wird schliesslich parzellenscharf in den Nutzungsplänen eingetragen.
Eine Waldflächenzunahme gilt als unerwünscht, wenn sie die Umsetzung der Ziele der Raumplanung erheblich erschwert. Die Kriterien des kantonalen Rahmens für die Festlegung von Gebieten mit unerwünschter Waldzunahme sollen in der Waldverordnung festgelegt werden.
37 SR 721.100
38 SR 814.20