Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten

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gegen das Postulat einer Opfersymmetrie zwischen Wald und Landwirtschaftsland. Die Vernehmlassung zum (gescheiterten) Raumentwicklungsgesetz (REG) im Jahr 2009 hat aber deutlich gemacht, dass der Grundsatz, wonach das Waldareal durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt werden soll (Art. 18 Abs. 3 Raumplanungsgesetz), teilweise in Frage gestellt wird: Einige Vernehmlasser vertraten die Auffassung, der Wald gehöre zur Kulturlandzone und sei mithin in die Raumplanung einzubeziehen. Andere verlangten, ein besserer Einbezug in die Raumplanung sei zumindest zu prüfen.5

Tatsache ist, dass die Schweiz mit dem Waldgesetz vom 4. Oktober 19916 (WaG) über ein Regelwerk verfügt, welches das Forstpolizeigesetz von 1902 im Bereich der quantitativen Walderhaltung konsequent weiter geführt und sich bewährt hat. Unter dem Aspekt der quantitativen Walderhaltung, welcher der schweizerischen Waldgesetzgebung als wichtiger und unbestrittener Grundsatz zugrunde liegt (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 WaG), erscheint die Zunahme der Waldfläche auf den ersten Blick unproblematisch. Zum Problem kann die Waldausdehnung werden, weil sie auf die Art und die Funktion der einwachsenden Flächen keine Rücksicht nimmt. Nach übergeordneten Gesichtspunkten ist eine Waldflächenzunahme dort unerwünscht, wo sie zu einer Monotonisierung der Landschaft mit einer geschmälerten Strukturvielfalt und zu einer Abnahme der Artenvielfalt führt, also ökologisch und landschaftlich wertvolle Gebiete beeinträchtigt, oder wo sie der Nutzung und Funktion der einwachsenden Flächen zuwiderläuft und deshalb zu Konflikten mit der Landwirtschaft führt. Ebenfalls unerwünscht kann die Ausbreitung des Waldes im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz sein, wenn der Abflussraum stark einwächst und aus Sicherheitsgründen zur Erhaltung der Abflusskapazität ausgeholzt werden muss. Zudem benötigen Sanierungsprojekte für den Hochwasserschutz in der Regel einen zusätzlichen Raumbedarf und im Falle einer Beanspruchung von Waldareal entsprechende Ersatzflächen, die kaum mehr zur Verfügung stehen.

Um der unerwünschten Waldflächenzunahme zu begegnen, sieht das geltende Waldrecht kein adäquates Instrumentarium vor. Das Waldgesetz gilt grundsätzlich für den Wald im Rechtssinne. Solange die Flächen am Einwachsen und die Bestockungen jünger als 10 oder 20 Jahre sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. c Waldverordnung)7, fallen sie demnach nicht in den Geltungsbereich des Waldgesetzes. Dies bedeutet, dass Lösungen gegen eine unerwünschte Waldflächenzunahme auch mit anderen Instrumenten und ausserhalb des Waldgesetzes gesucht werden müssen.

In den intensiv genutzten Gebieten des Mittellands und generell in Agglomerationsgebieten und Tourismuszentren präsentiert sich die Ausgangslage komplett anders: Aufgrund der ungebremsten Siedlungsentwicklung stehen der Wald und auch die landwirtschaftlich genutzten Flächen unter grossem Druck. Während der Wald dank des bewährten rechtlichen Gefüges von Rodungsverbot und

5 Ergebnisbericht zur Vernehmlassung zu einer Revision des Raumplanungsgesetzes (Entwurf zu einem neuen Raumentwicklungsgesetz), Sept. 2009, S. 34.

6 SR 921.0

7 SR 921.01