Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 28 Seiten
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2. Abschnitt: Wald und Raumplanung
Art. 13 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen
Absatz 1: Die mit dem Waldgesetz 1991 eingeführte Regelung, dass in den Nutzungsplänen der Wald verbindlich von den Bauzonen abzugrenzen ist, hat sich in der Praxis bewährt und soll deshalb ausgedehnt werden. Gemäss dem bei Artikel 10 WaG beschriebenen Verfahren werden statische Waldgrenzen auch ausserhalb von Bauzonen parzellenscharf in den Nutzungsplänen eingetragen, wenn das Einwachsen bestimmter Flächen in Gebieten mit unerwünschter Waldzunahme verhindert werden soll. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald in rechtlichem Sinne und können deshalb zu einem späteren Zeitpunkt ohne Rodungsbewilligung wieder entfernt werden. Somit kann das Gebiet wieder seiner in der Nutzungsplanung vorgesehenen Nutzung zugeführt werden. Diese Lockerung soll die laufende Waldflächenzunahme bremsen und eine optimale Landschaftsentwicklung ermöglichen.
In der Waldverordnung soll geregelt werden, nach welchen Kriterien Gebiete als solche mit unerwünschter Waldflächenzunahme ausgeschieden werden können.
Absatz 2: Diese Bestimmung bleibt unverändert. Neue Bestockungen ausserhalb der Waldgrenzen gelten nicht als Wald und geniessen keinen Schutz. In Ausnahmefällen wird ihnen als Hecke oder Feldgehölze ein Schutz nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung zukommen. Für die Feststellung, ob im Einzelfall eine einwachsende Bestockung tatsächlich als schutzwürdig zu bezeichnen ist, und für die entsprechenden Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sind die Kantone zuständig.
Absatz 3: Feste Waldgrenzen sollen von den Kantonen im Rahmen der Revision von Nutzungsplänen überprüft werden können, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Möglichkeit der Neufestsetzung der Waldgrenzen ist zur Wahrung der Rechtssicherheit erforderlich. Waldgrenzen müssen bis zu einem gewissen Grad mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Wächst trotz fester Waldgrenze eine grössere Fläche ein und wird die entsprechende neue Bestockung während mehreren Generationen nicht zurückgebunden, ergeben sich für das Regime des neu entstandenen «faktischen» Waldes erhebliche Probleme. Erfüllt die neue Bestockung beispielsweise Schutzfunktion, so sind die Regelungen bezüglich Bewirtschaftung und Förderung des Schutzwaldes nach dem Waldgesetz nicht anwendbar. In solchen Fällen sollen die Kantone feste Waldgrenzen überprüfen können.
3.2 Anpassung des Raumplanungsgesetzes
Die erste Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (10.019 Teilrevision Raumplanungsgesetz) befindet sich gegenwärtig in der parlamentarischen Beratung und zielt in erster Linie auf eine Steuerung und Begrenzung des Siedlungswachstums. Die Siedlung soll sich in erster Linie nach innen entwickeln, bevor Erweiterungen realisiert werden. Dadurch können landwirtschaftliche Vorrangflächen geschont werden. Auch der Druck auf das Waldareal wird dadurch