Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten
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Durch die Datenliberalisierung und eine Senkung der Einnahmen für die Flugwetterdienstleistungen (in der Höhe von 2,5 Mio SFR) fallen Gebührenerträge weg, welche das Institut durch Effizienzsteigerung bei den Dienstleistungen auffangen wird. Andererseits eröffnen sich durch Sponsoring neue Einnahmemöglichkeiten. Zielwerte für den Kostendeckungsbeitrag sind:
- Die Leistungen gemäss Artikel 3 lit. a bis f sind kostenlos zugänglich, da sie durch das Bundesentgelt finanziert werden;
- Leistungen gemäss Artikel 3 lit. g bis i werden kostendeckend erbracht;
- Die gewerblichen Leistungen sind insgesamt mindestens kostendeckend.
Da die Revision Änderungen der Aufgaben beinhaltet, hat die Umsetzung des neuen Gesetzes einen Abbau von personellen Ressourcen zur Folge. Dieser erfolgt soweit möglich im Rahmen der natürlichen Fluktuationen. Das Institut untersteht weiterhin dem Personalrecht des Bundes.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Titel, Kurzbezeichnung und Abkürzung
Der Gesetzestitel und die Abkürzung (MetG) entsprechen der aktuellen Gesetzesbezeichnung. Neu wird die bislang gebräuchliche Kurzbezeichnung "Meteorologiegesetz" offiziell eingeführt.
I. Abschnitt: Zweck, Aufgaben, Tätigkeiten und Rechtsverhältnisse des Instituts
Art. 1 Institut
In Absatz 1 wird festgehalten, dass das Eidgenössische Institut für Meteorologie und Klimatologie (Institut) eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und im Handelsregister eingetragen wird. Das ist eine Änderung der bisherigen Situation, da die MeteoSchweiz bisher ein Bundesamt war und damit keine eigene Rechtspersönlichkeit besass. Das Institut erbringt Dienstleistungen mit Monopolcharakter, die auf Kundinnen und Kunden ausgerichtet sind und die aufgrund von Marktversagen durch Privatunternehmen nicht in einem wünschbaren Ausmass bereitgestellt würden. Die Leitsätze des Corporate-Governance-Berichts sehen für Verwaltungseinheiten, die diesen Typus von Aufgaben erfüllen, grundsätzlich die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt vor. Dadurch erhält MeteoSchweiz bessere Rahmenbedingungen und den notwendigen Handlungsspielraum, um ihre Aufgaben wirtschaftlich und bedarfsgerecht erbringen zu können.
In Absatz 2 bis Absatz 4 wird dem Institut Selbständigkeit in seiner Organisation und Betriebsführung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zugestanden. Das Institut führt eine eigene Rechnung. Die Rechnung des Instituts wird in die konsolidierte Rechnung des Bundes einbezogen (siehe Art. 55 Abs. 1 lit. c FHG14). Auf diese Weise wird eine möglichst umfassende Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bundes gewährleistet.
Absatz 5 weist dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Bezeichnung und des Sitzes des Instituts zu. Sollte in Zukunft eine Änderung der Bezeichnung (oder des Sitzes) angebracht sein, wäre sie ohne Gesetzesänderung durch einen Beschluss des Bundesrates möglich.
Art. 2 Zwecke des Instituts
In Artikel 2 werden die Zwecke genannt, die das Institut anstrebt. Diese bilden die Grundlage für die nachfolgende Definition der Aufgaben und der gewerblichen Leistungen des Instituts. Die Zweckbestimmung im Gesetz ersetzt die statuarische Zweckbestimmung, die bei öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht existiert. Sie ist – zusammen mit der Liste der Aufgaben (Art. 3) und weiteren gesetzlichen Vorgaben – die Grundlage für die Formulierung der auf vier Jahre festgelegten strategischen Ziele durch den Bundesrat (Art. 22).
14 SR 611.0