Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten

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verkehr, in den Steuersystemen der Aviatik oder auf den terrestrischen Netzen der Elektrizitätsversorgung auslösen. Die Erfassung und kurzfristige Vorhersage der begünstigenden Bedingungen könnte eine betriebliche Zukunftsaufgabe für MeteoSchweiz sein.

Art. 4 Gewerbliche Leistungen

Abs. 1 Das Institut kann unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für andere Verwaltungseinheiten in Artikel 41a Absatz 2 FHG26 festgelegt wurden, gewerbliche Leistungen erbringen.

Die gewerblichen Leistungen sind an folgende Voraussetzungen geknüpft:

- Zusammenhang mit den Hauptaufgaben: Es dürfen nur kommerzielle Nebentätigkeiten betrieben werden, die einen engen Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben des Instituts haben (lit. a).

- Ausschluss der Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung: Das Institut darf sich nicht zu Lasten der Aufgaben zu stark auf die Nebentätigkeiten konzentrieren. Bestünde diese Gefahr, hätte die Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich einzuschreiten (lit. b).

Abs. 2 dieses Artikels lehnt sich weitgehend an die Bestimmung von Artikel 8 des Museums- und Sammlungsgesetzes vom 12. Juni 200927 an.

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a - f aufgeführten Aufgaben dienen der Allgemeinheit und werden von Bundesgeldern finanziert. Meteorologische und klimatologische Dienstleistungen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a - c und e enthalten sind, kann das Institut für Dritte als gewerbliche Tätigkeit auf privatrechtlicher Basis erbringen. Eine entsprechende Nachfrage besteht namentlich im Bereich der meteorologischen Messdatenerfassung, - aufbereitung, -archivierung und -bereitstellung auf dem Gebiet der massgeschneiderten Vorhersagen und Warnungen sowie in der Ausarbeitung von meteorologischen und klimatologischen Gutachten und Entscheidungsgrundlagen. Es kann sich dabei um spezifische Bedrüfnisse der öffentlichen Hand, der Wirtschaft wie z.B. Versicherungsgesellschaften, Transportunternehmungen etc., der Wissenschaft oder von Privaten wie z.B. einzelnen Bürgern, Sportverbänden etc. handeln.

Während die Inhalte der Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben. a, b und e kostenlos sind, wird ihre aktive Verbreitung gewerblich verrechnet.

lit. b. Das Institut soll die Möglichkeit erhalten einen Betrieb zu führen wie z.B. Führen einer Cafeteria am Hauptsitz, an einem Regionalzentrum oder die Nutzung der bereits bestehenden aber weitgehend ungenutzten Infrastruktur bei Messstation (z.B. Messstation auf dem Gütsch, Radarstation auf dem Monte Lema etc.) in Verbindung mit weiterführenden Informationen und Ausstellungen zum Thema Wetter und Klima.

lit. c. Das Institut hat im ganzen Land zahlreiche technisch gut erschlossene Standorte, deren Lage sich für vielfältige Bedürfnisse der Umweltbeobachtung oder Telekommunikation eignen und entsprechend zur Verfügung gestellt werden können. Hierzu gehört auch die Bereitstellung von Infrastrukturleistungen für andere Verwaltungsstellen, wie dies heute am Standort Zürich für die Nationale Alarmzentrale der Fall ist. Auch die Mitbenützung der Messfelder durch andere Institutionen wie die Eidgenössische Technische Hochschule, die Eidgenössische Forschungsanstalt WSL das Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF), das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Umwelt und die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt fällt unter diese Bestimmung.

Das Institut muss für seine gewerblichen Tätigkeiten insgesamt mindestens kostendeckende Preise verlangen. Eine Quersubventionierung durch Mittel des Bundes und Gebühren ist nicht erlaubt (Absätz 3 und 4).Es gehört zu den Aufgaben der Geschäftsleitung dafür besorgt zu sein, dass die Preise der gewerblichen Leistungen so kalkuliert werden, dass keine Quersubventionierung stattfindet. Die Überwachung dieser Aufgabe der Geschäftsleitung obliegt dem Institutsrat. Es Zusätzlich wird das Institut bei der Erbringung kommerzieller Nebentätigkeiten denselben Vorschriften wie private Anbieterinnen und Anbieter unterstellt (Absatz 5).

26 SR 611.0

27 SR 432.30