Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten

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Darüber hinausgehende Produkte, welche dem Schutz der Bevölkerung dienen können, insbesondere inhaltlich oder räumlich massgeschneiderte empfängerspezifische Produkte, fallen nicht unter Art. 3 lit. d.

lit. e: Das Institut stellt zur Anpassung an die Klimaänderung andern Bundesstellen, Kantonen, Gemeinden, Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit die relevante Grundinformation zur Verfügung und leistet damit einen Beitrag zum verbesserten Umgang mit Klimarisiken und zur Anpassung an den Klimawandel. Es nutzt dazu seine Erfahrung in der langjährigen und systematischen Beobachtung und Analyse des Klimazustandes und arbeitet dazu in der Klimaforschung eng mit Hochschulen sowie internationalen Organisationen zusammen.

Zu den klimatologischen Informationen gehören Analysen anhand langjähriger Klimamessreihen, Bulletins und Berichte zum Zustand des Klimas und der Klimaänderung, Grundlagen für Anpassungsstrategien an den Klimawandel und die Bereitstellung von relevanten Klimaindikatoren zur Dokumentation der Klimaänderung. Beispiele von Klimaindikatoren sind: Hitzetage, Beginn der Vegetationsperiode, die Anzahl Schneetage etc. Weiter wird ein Basisangebot von Szenarien des zukünftigen Klimas bereitgestellt. Diese Inhalte sind kostenlos und werden auf dem Internet zum Download bereitgestellt;

lit. f: Wie bereits einleitend ausgeführt ist der internationale Austausch von meteorologischen Daten und Informationen sowohl für die Schweiz als auch die anderen Länder unverzichtbar, insbesondere mit den unmittelbaren Nachbarn (vgl. Ziff. 1.5). Der Datenaustausch ist global, ländergruppenweise und bilateral geregelt. Federführend ist die Weltorganisation für Meteorologie mit Sitz in Genf. Sie regelt mit Ihren Programmen massgeblich die Erfassung, den Austausch und die Auswertung meteorologischer und klimatologischer Daten sowie deren Lieferung an die internationalen Datenzentren. Darunter fällt namentlich das so genannte "Global Climate Observing System" (siehe oben Ziff. 1.5.1).

Das Institut beteiligt sich an der internationalen Zusammenarbeit zur Erfassung, Auswertung und zum Austausch von meteorologischen und klimatologischen Daten nicht nur durch eigene Datenerhebung, sondern auch in Form von finanziellen Beteiligungen an internationalen Kooperationen. Damit werden Synergien geschaffen, die für alle beteiligten Länder zu kostengünstigeren Lösungen führen.

lit. g: Das Institut versorgt die zivile Luftfahrt mit allen notwendigen Flugwetterinformationen, gemäss den Vorgaben der International Civil Aviation Organisation (ICAO) und der Europäischen Union über den einheitlichen europäischen Luftraum (Single European Sky, SES) und gemäss den Vorgaben des Regulators für die Zivilluftfahrt (BAZL). Das Institut trägt im Sinn von Art. 1 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes19 zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs bei. Es ist gemäss der Verordnung vom 18. Dezember 199520 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) Meteorological Authority im Sinne von ICAO Annex

3. Die durch den Bundesrat noch zu erlassende Luftfahrtdatenverordnung wird die Modalitäten der Bereitstellung der Luftfahrtdaten festlegen, zu denen auch die meteorologischen Dienstleistungen für die Flugsicherung und den Flugbetrieb zählen. Diese Verordnung befindet sich zurzeit BAZL-intern in Erarbeitung.

lit.h: Das Institut versorgt die militärische Luftfahrt mit allen notwendigen Flugwetterinformationen, gemäss den Vorgaben der militärischen meteorologischen Autorität. Das Institut erbringt wie bis anhin für die Schweizerische Armee die für ihre Auftragserfüllung notwendigen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen. Es setzt seine Mittel (Infrastruktur und militarisiertes Fachpersonal) nach dem jeweiligen Bedarf in allen Lagen ein.

Die für die jeweilige Lage benötigten Dienstleistungen werden in den Leistungsvereinbarungen gemeinsam festgelegt.

lit. i: Im Fall eines nuklearen Zwischenfalles oder ähnlicher Bedrohungen durch die Freisetzung gefährlicher Stoffe im In- oder Ausland liefert das Institut die notwendigen meteorologischen Informationen und Beratungen zuhanden der zuständigen Behörden, insbesondere für das Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Verordnung vom 20. Oktober 201021 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen) und die Nationale Alarmzentrale (Verordnung vom 20. Oktober 201022 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und

19SR 748.0

20 SR 748.132.1

21 SR 732.33

22 SR 520.17