Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten

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Naturereignissen). Diese Leistungen umfassen erweiterte Messungen für die Erfassung der gegenwärtigen meteorologischen Bedingungen. Das hochauflösende Vorhersagemodell wird mit auf diese Fragestellung ausgerichteten Simulations- und Betriebseigenschaften ausgestattet, damit die zukünftigen Bedingungen in der Atmosphäre, welche die Ausbreitung radioaktiver Substanzen und anderer Luftschadstoffe bestimmen, berechnet werden können. Ergänzt werden die meteorologischen Informationen durch ein flächendeckendes Messnetz für Radioaktivität, das von jedem Messpunkt aus jederzeit Alarm auslösen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Oktober 200723 über die nationale Alarmzentrale betreibt das Institut die Alarmstelle der Nationalen Alarmzentrale.

Alle meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen des Instituts dürfen nur mit Angabe der Quelle wiedergegeben werden.

Die Aufgaben in Art. 3 lit. g - i sind spezifische Aufgaben, die das Institut für bestimmte Leistungsbezüger erbringt. Diese Leistungen dienen diesen zur Erfüllung ihrer eigenen gesetzlichen Aufgaben. Diese Aufgaben sind aus Gründen der Sicherheitsrelevanz durch den Bund zu erfüllen.

Das Bundesamt für Umwelt bedarf zusätzlich zu den in Buchstabe e aufgeführten Aufgaben die Bereitstellung von Klimaszenarien und von statistischen Auswertungen von Starkniederschlägen durch das Institut. Die Finanzierung dieser zusätzlichen Aufgaben ist noch in Abklärung.

Um auch in Zukunft seine Aufgaben optimal erfüllen und zeitgemässe Dienstleistungen anbieten zu können, betreibt das Institut Forschung im Sinne des Bundesgesetz vom 7. Oktober 198324 über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, FIFG). Darunter wird praxisbezogene Forschung verstanden, deren Ergebnisse der Erfüllung von Aufgaben der Bundesverwaltung dienen.

Eine enge Zusammenarbeit mit den Hochschulinstitutionen ist wesentlich für den Transfer von akademischen Erkenntnissen in die Anwendung. Die starke internationale Ausrichtung der Meteorologie und Klimatologie macht zudem die Zusammenarbeit mit ausländischen Wetterdiensten und Forschungsinstitutionen sowie die Teilnahme an internationalen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten unabdingbar.

Ein Teil der benötigten Mittel für die Forschung und Entwicklung beschafft das Institut aus den Mitteln nationaler und internationaler Programme wie zum Beispiel des COST-Programms (European Cooperation in Science and Technology) und des EU-Framework-Programms.

Das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)25 befindet sich zur Zeit der Totalrevision des MetG ebenfalls in Revision. Zur Zeit der Revision des MetG ist noch nicht mit Sicherheit geklärt, ob für die vom Institut betriebene Forschung eine Bestimmung in das neue MetG aufgenommen werden muss, oder ob sich diese Forschungstätigkeiten des Instituts auf das reviderte FIFG stützen wird. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des revidierten FIFG wird abgeklärt werden, ob die Forschungstätigkeiten des Insituts auf das neue FIFG gestützt werden können, oder ob eine entsprechende Bestimmung im Organisationserlass des Instituts aufzunehmen ist.

Absatz 2: Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, den Bund in den einschlägigen internationalen Gremien und Organisationen (WMO, EUMETSAT, EZMW) zu vertreten. Es delegiert in diesen Fällen die entsprechenden Vertreter und Vertreterinnen und stellt den notwendigen Informationsaustausch sicher. Es führt den Geschäftsverkehr mit diesen Organisationen. Es koordiniert die entsprechenden Schweizer Beiträge (GAW, GCOS, PMOD/WRC, EUMETNET usw.) und ermöglicht damit den grösstmöglichen volkswirtschaftlichen Nutzen der internationalen Aktivitäten im Bereich Meteorologie und Klimatologie für die Schweiz.

Absatz 3: Der Bundesrat kann dem Institut nach Absatz 3 im Rahmen des Zwecks nach Artikel 2 gegen Abgeltung weitere Aufgaben zuweisen. Ein Beispiel könnten Aufgaben im Zusammenhang mit dem so genannten „Weltraumwetter“ sein. Heftige Sonnenaktivität kann durch elektrohydrodynamische Effekte in der Atmosphäre gravierende Störungen im Funk-

23 SR 520.18

24 SR 420.1

25 abrufbar unter http://www.sbf.admin.ch/htm/aktuell/fifg_de.html; vgl. auch die Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation im Jahr 2012, BBl 2011 757 ff., 814 ff.