Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten
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Art 10 Revisionsstelle
Mit der rechnungsmässigen Verselbständigung ergibt sich die Notwendigkeit, eine Revisionsstelle vorzusehen. Sie wird vom Bundesrat gewählt und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden. Wie im Corporate-Governance-Bericht vorgesehen, richten sich der Prüfauftrag der Revisionsstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Artikel 727 – 731a OR). Die Berichterstattung erfolgt an den Institutsrat und den Bundesrat (Absatz 2).
3. Abschnitt: Personal
Art. 11 Anstellungsverhältnisse
Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen der Bundespersonalgesetzgebung (Absatz 1). Diese öffentlich-rechtliche Lösung rechtfertigt sich angesichts der Tatsache, dass das Institut schwergewichtig Dienstleistungen mit Monopolcharakter und in einem kleinen Umfang auch hoheitliche Aufgaben erbringt (vgl. dazu die Ausführungen im Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrates vom 25. März 200934, Ziff. 4.7).
Gemäss Artikel 37 Absatz 4 BPG darf die vom Institutsrat zu erlassende Personalverordnung nur dort von der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200135 (BPV) abweichen, wo dies sachlich begründet ist (Absatz 2).
Nach Absatz 3 hat das Institut Arbeitgeberbefugnisse im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 BPG36.
Art. 12 Pensionskasse
In Absatz 1 wird festgelegt, dass das Institut als dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes nach Artikel 32b Absatz 2 BPG als ein eigener vorsorgerechtlicher Arbeitgeber gilt . Es wird daher nach Artikel 32d BPG über ein eigenes Vorsorgewerk und damit einen eigenen Anschlussvertrag mit Publica verfügen. Bei Arbeitgebern, die dem BPG unterstehen, dürfen die vorsorgerechtlichen Bestimmungen nur insoweit von jenen für das Personal der Bundesverwaltung abweichen, als dies durch die Aufgabe oder Personalstruktur des betreffenden Arbeitgebers erforderlich ist (Botschaft über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz und Änderung des PKB-Gesetzes)37.
Das Institut soll nach Absatz 2 Arbeitgeberin in vorsorgerechtlicher Hinsicht werden. Das Institut ist sowohl für sein aktives Personal als auch für seine bisherigen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger die zuständige Arbeitgeberin (Artikel 32b Absatz 2 BPG).
4. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 13 Finanzierung
Artikel 13 legt fest, aus welchen Quellen das Institut seine Tätigkeiten finanziert. Die folgenden Artikel 14 - 17 regeln die einzelnen Arten von Einnahmen. Die vom Bundesrat festgelegten strategischen Ziele werden auch finanzielle Vorgaben enthalten (anzustrebendes Verhältnis zwischen Abgeltungen des Bundes, den Gebührenerträgen und Drittmitteln).
Art. 14 Gebühren
Für die nichtgewerblichen Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g bis i erhebt das Institut Gebühren. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch den Institutsrat unter Vorbe-
34BBl 2009 2659 ff., 2689 ff.