Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten

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halt der Genehmigung durch den Bundesrat. Es werden die Modalitäten der Erhebung der Gebühren und die gebührenpflichtigen Dienstleistungen bestimmt.

Die Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g bis i stellen erhöhte Anforderungen an die technische Ausgestaltung der Infrastruktur des Instituts. Zum Teil werden spezifische Infrastrukturen aufgebaut, die eindeutig und ausschliesslich der entsprechenden Aufgabe zugeordnet werden können, woraus sich auch die zugehörige Festlegung der Gebühren ergibt. Dazu gehören beispielsweise Messgeräte für die Radioaktivität oder Instrumentierungen auf den Flughäfen für den Flugbetrieb. Zu einem anderen Teil wird aber auch die allgemeine Infrastruktur, die der Erledigung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis f dient, so ausgelegt, dass sie zusätzlich den erhöhten Anforderungen genügen kann. Die Mitbenützung der allgemeinen Infrastruktur zu Gunsten der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g bis i führt somit insgesamt zu kostengünstigeren Lösungen, als wenn konsequent spezifische Systeme aufgebaut würden. Aufgrund der Erfüllung der erhöhten Anforderungen wird daher ein bedarfsgerechter Teil der Kosten für die allgemeine Infrastruktur in die Gebührenbemessung einbezogen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem in Artikel 46a Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199738 (RVOG) kodifizierten Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.

Art. 15 Abgeltungen des Bundes

Der durchschnittliche Aufwanddeckungsgrad der Jahre 2008 - 2010 betrug ca. 50% bei einem durchschnittlichen Saldo von rund 50 Mio CHF. Das Institut ist zur Erfüllung seiner Aufgaben auch in Zukunft auf Abgeltungen des Bundes angewiesen. So führt insbesondere die Datenliberalisierung zu einer wesentlichen Ausweitung des Angebots. Bundesbeiträge werden für die Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis f gewährt und sind in der gleichen Grössenordnung wie bisher nötig. Die übrigen Tätigkeiten wird das Institut aus Drittmitteln finanzieren (siehe Artikel 16). Deren Umfang soll mit dem erweiterten Handlungsspielraum des Instituts vergrössert werden. Insgesamt wird damit ein höherer Selbstfinanzierungsgrad als heute erreicht.

Art. 16 Drittmittel

Das Institut wird einen Teil seiner Tätigkeiten aus Drittmitteln finanzieren. Im Vordergrund stehen die Einnahmen aus gewerblichen Leistungen (Artikel 4), Beiträge aus Forschungsprogrammen und der Teilnahme an internationalen Programmen sowie Sponsoring durch Dritte (Artikel 17). Bei den Absatz 2 Buchstabe a geregelten Mitteln handelt es sich um kompetitiv eingeworbene staatliche Gelder sogenannte ‚Zweitmittel’. Da die Unterscheidung zwischen "Zweitmitteln" und "Drittmitteln" insbesondere einen separaten Ausweis der Mittel in der Rechnung ermöglichen soll, für Aussenstehende aber nur schwer zu erklären sein dürfte, soll die Regelung im bestehenden Artikel über die Drittmittel erfolgen. Die Regelung der Rechnungslegung kann gestützt auf Artikel 18 Absatz 5 auf Verordnungsstufe erfolgen.

Art. 17 Sponsoring durch Dritte

Beim Sponsoring handelt sich um eine spezielle Form der gewerblichen Tätigkeiten. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in der Radio- und Fernsehgesetzgebung. Sponsoring ist ein eigenständiges Finanzierungsmittel und keine Unterform der Werbung.

Der Abschluss von Sponsoringverträgen erfolgt nach sachlichen Kriterien, welche vom Institutsrat im Voraus schriftlich festgehalten werden müssen und auf alle Interessenten rechtsgleich anzuwenden sind (Art. 8 Abs. 1 BV). Allenfalls können die wesentlichen Elemente des Submissionsrechts analog angewandt werden. Sponsoren sollen die Möglichkeit erhalten, durch die Finanzierung von meteorologischen oder klimatologischen Dienstleistungen ihren eigenen Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild zu fördern. Die Bestimmung ist derjenigen von Art. 2 Bst. o des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) nachgebildet, jedoch auf das Angebot von MeteoSchweiz angepasst worden. Es sollen verschiedene Interessenten davon profitieren können, dass ihr Name mit dieser Dienstleistung des Instituts in Verbindung gebracht wird. Es muss dabei hinreichend sichergestellt werden, dass die Konkurrenten gleich behandelt werden, wie dies von Art. 27 BV verlangt wird. Die finanzielle Beteiligung kann

38 SR 172.010