Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten
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Übersicht
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz soll in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt werden. Damit erhält sie mehr Handlungsspielraum, um ihre Aufgaben als nationaler Wetterdienst optimal zu erfüllen. Einerseits soll sie den Nutzen ihrer Leistungen für alle Anspruchsgruppen steigern und die sicherheitsrelevanten Aufgaben des Bundes effizient erfüllen. Andererseits wird mit den neuen Rahmenbedingungen ermöglicht, den Eigenfinanzierungsgrad zu erhöhen. Das Aufgabenspektrum verändert sich nicht wesentlich, wird aber grundlegend neu strukturiert. Für die
Schaffung der neuen Rahmenbedingungen muss das Bundesgesetz über Meteoro-
logie und Klimatologie (MetG) totalrevidiert werden.
In den späten 90er Jahren wurde bei der damaligen Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (SMA) als einer der ersten Verwaltungseinheiten des Bundes die wirkungsorientierte Verwaltungsführung eingeführt. Das Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie vom 18. Juni 1999 (MetG) erlaubte in Ergänzung zur Aufgabenerfüllung die gewerbliche Verwertung von meteorologischen und klimatologischen Daten. Das Amt erhielt den Namen Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz. Aufgabenumfang und –erfüllung des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie sind in den vergangenen Jahren wiederholt zur Diskussion gestellt worden. Deshalb beauftragte das EDI im Einvernehmen mit MeteoSchweiz die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) mit einer unabhängigen Evaluation der Tätigkeit von MeteoSchweiz. Der Evaluationsbericht der EFK aus den Jahren 2007/2008 attestiert MeteoSchweiz die hohe Qualität der Leistungen und international anerkannte fachliche Kompetenz, ortet aber Schwächen in der Struktur, der Finanzierung und der Steuerung. Gestützt darauf erhielt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) den Auftrag, eine generelle Reform von MeteoSchweiz an die Hand zu nehmen. Der hier präsentierte Entwurf nimmt die Empfehlungen des Corporate-Governance-Berichts des Bundesrats vom 13. September 2006 auf, der für Verwaltungseinheiten, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, die Rechtsform der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt vorsieht.
Die Vorlage enthält im Vergleich zum geltenden Gesetz aus dem Jahr 1999 insbesondere folgende Änderungen:
- Das heutige Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz wird in das Eidgenössische Institut für Meteorologie und Klimatologie, eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, umgewandelt.
- Wichtigste Organe des Instituts sind der Institutsrat als oberstes strategisches Leitungsorgan und die Geschäftsleitung als operatives Führungsorgan. Hinzu kommt eine Revisionsstelle. Der Bundesrat übt die Aufsicht aus.
- Das Institut erbringt seine Basisdienstleistungen kostenlos und erhält hierfür Abgeltungen. Mit der kostenlosen Abgabe der Daten wird deren Nutzung gefördert und damit ihr volkswirtschaftlicher Nutzen gesteigert.
- Für weitere Leistungen, darunter den Flugwetterdienst, werden Gebühren erhoben.