Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten

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In personeller Hinsicht ist vorgesehen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Instituts weiterhin dem BPG unterstehen. Das Institut soll jedoch den Status als Arbeitgeber im personalrechtlichen Sinn erhalten (Art. 11 Abs. 3). Das Institut gilt neu als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 32b Absatz 2 BPG und muss daher einen eigenen Anschlussvertrag abschliessen, welcher der Mitwirkung des paritätischen Organs bedarf (Art. 32c BPG).

Das zum geltenden Meteorologiegesetz bestehende Ausführungsrecht wird anzupassen sein.

Die Vorlage führt zu keinen Mehrkosten.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Gesetzesrevision hat keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

Positive Auswirkungen für die Kantone ergeben sich durch die kostenlosen Daten und die klareren Regelungen bezüglich der Unterstützung im Bereich der Naturgefahren.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Meteorologie und Klimatologie sind für jede Gesellschaft und für jede Volkswirtschaft von Bedeutung. Meteorologische Daten, Analysen und Vorhersagen sind wichtige Faktoren für die Steuerung vieler Prozesse und für viele Entscheidungen. Neben der Warnung vor Gefahren des Wetters und der Einschätzung des zukünftigen Klimas tragen meteorologische Dienstleistungen viel zur Sicherheit und zur Optimierung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Aktivitäten bei, zum Beispiel im Verkehr, in der Luftfahrt, im Tourismus, der Landwirtschaft, usw. Jede Volkswirtschaft ist daher auf einen nationalen Wetterdienst angewiesen, der die Grundlagen bereit stellt. Studien zeigen auf, dass jeder in den Wetterdienst investierte Franken, mindestens den fünffachen volkswirtschaftlichen Nutzen erzeugt.

Mit der vorliegenden Gesetzesrevision erhält die schweizerische Volkswirtschaft Zugang zu einem kostenlosen Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Daten und Dienstleistungen. Dadurch wird sich die Nutzung verstärken und der Nutzen steigen. Es wird eine klare Abgrenzung zwischen dem Grundangebot und den gewerblichen Tätigkeiten vorgenommen. Die Zuordnung zur dezentralen Bundesverwaltung schafft die Voraussetzungen, dass die Schweiz auch in Zukunft über einen leistungsfähigen nationalen Wetterdienst verfügen wird.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200843 über die Legislaturplanung 2007-2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200844 über die Legislaturplanung 2007-2011 angekündigt. Da der Bundesrat den Entscheid über die Schaffung einer öffentlichrechtlichen Anstalt erst im Anschluss an die im Corporate-Governance-Bericht festgehaltenen Grundsätze zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben fällte, konnte die Vorlage im Zeitpunkt der Erarbeitung der Legislaturplanung noch nicht aufgenommen werden.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Bundeskompetenz im Bereich der Meteorologie und Klimatologie besteht nicht aufgrund einer spezifischen Verfassungsgrundlage, sondern ergibt sich aus verschiedenen Verfassungsnormen. An erster Stelle sei auf Artikel 74 Absatz 1 BV verwiesen. Diese Bestimmung räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen. Dies betrifft ebenso den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen in den

43 BBI 2008 753

44 BBI 2008 8543