Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten
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Bereichen der Meteorologie und Klimatologie. Ferner stützt sich das MetG auf Art. 76 Abs. 3 BV ab, wonach der Bund Vorschriften im Bereich des Gewässerschutzes und des Wassers erlassen kann. Beide Verfassungsnormen räumen dem Bund eine umfassende, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz ein.
Beim Erlass des Gesetzes sind sodann weitere Verfassungsbestimmungen zu berücksichtigen. Artikel 64 Absatz 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, die wissenschaftliche Forschung zu fördern. Das Institut kann praxisbezogene Forschung betreiben, deren Ergebnis der Erfüllung seiner Aufgaben dienen. Ferner stellt das Institut meteorologische Dienstleistungen für die Überwachung und Berechnung der Ausbreitung der Radioaktivität bereit (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i MetG). Diese Aufgabe wiederum stützt sich auf Artikel 90 und Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe c BV ab.
Nach Artikel 57 Absatz 1 BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Im Bereich der Armee kommt dem Bund eine umfassende und ausschliessliche Kompetenz zu (Artikel 58 und Artikel 60 BV). Die Unterstützung des Instituts durch die Armee in besonderen oder ausserordentlichen Lagen nach Artikel 6 MetG findet ihre Grundlage in diesen Verfassungsbestimmungen. Schliesslich ist auf Artikel 60 Absatz 2 BV hinzuweisen, welcher dem Bund für den Einsatz des Zivilschutzes eine umfassende Gesetzgebungskompetenz einräumt und die Grundlage für den Bevölkerungsschutz bildet. In diesem Zusammenhang steht die Aufgabe des Instituts, gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d MetG die notwendigen meteorologischen Dienstleistungen und Beratungen zum Schutz der Bevölkerung zu erbringen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Die internationalen Verpflichtungen werden vorne in Ziff. 1.5.1 im einzelnen dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird darauf verwiesen. Daraus wird ersichtlich, dass MeteoSchweiz in vielfältiger Weise in internationale Organisationen eingebunden und an internationalen Programmen beteiligt ist (WMO, EZMW, Eumetsat, Eumetnet und Ecomet). Hinzu kommt die Beteiligung an verschiedenen Konsortien mit internationaler Trägerschaft. Die Einhaltung dieser internationalen Verpflichtungen wird durch das MetG nicht berührt. Im MetG sind jedoch die Zuständigkeiten und Aufgaben zu konkretisieren und die Finanzierung zu sichern, damit solche Verpflichtungen eingegangen und die jeweiligen Abkommen eingehalten werden können. Dementsprechend wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f MetG die Aufgabe des Instituts im internationalen Bereich der Meteorologie und Klimatologie festgehalten, in Artikel 3 Absatz 2 MetG die Voraussetzungen zur Vertretung des Bundes in internationalen Organisationen, Institutionen und Interessengruppen durch das Institut, in Artikel 5 Absatz 3 MetG die Zuständigkeit des Instituts zur Zusammenarbeit mit juristischen Personen auch im Ausland und in Artikel 5 Absatz 4 MetG wird die Kompetenz zum Abschluss bestimmter völkerrechtlicher Verträge an den Bundesrat delegiert . Schliesslich ist auf Artikel 5 Absatz 5 MetG verwiesen, womit die Finanzierung der internationalen Verpflichtungen gesichert wird. Mit Bezug auf die internationale Zusammenarbeit hat die Vorlage im Vergleich zum bisherigen Recht keine wesentlichen Veränderungen zur Folge. Die einschlägigen Bestimmungen entsprechen weitgehend denjenigen im bisherigen Gesetz.
5.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das Gesetz enthält Gesetzesdelegationen, die den Bundesrat innerhalb der vom Gesetz umschriebenen Grenzen zum Erlass von gesetzesergänzendem bzw. –vertretendem Verordnungsrecht ermächtigen. Es handelt sich dabei um Artikel 3 Absatz 3 betreffend die Übertragung weiterer, nicht im Gesetz genannter Aufgaben auf das Institut.. Bei weiteren im Gesetz vorge-