Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten

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- Als Variante 1 wurde der Status Quo FLAG-Amt verworfen, weil er keine Perspektiven bietet, die anstehenden Probleme zu lösen.

- Die Variante 2 „Überführung in eine privatrechtliche oder spezialrechtliche Aktiengesellschaft“ wurde nicht im Detail weiterverfolgt, weil MeteoSchweiz nicht primär Dienstleistungen am Markt erbringt und somit diese Rechtsform gemäss Corporate-Governance-Bericht6 für MeteoSchweiz nicht geeignet ist.

Drei Varianten wurden weiter untersucht:

- Gemäss Variante 3 werden die Leistungen von MeteoSchweiz auf die Kernaufgaben reduziert, der Flugwetterdienst an Dritte ausgelagert und alle anderen Leistungen dem Markt überlassen.

- Nach Variante 4 erbringt MeteoSchweiz neben den Kernaufgaben auch den Flugwetterdienst, alle übrigen Tätigkeiten würden ebenfalls dem Markt überlassen.

Diese beiden Varianten wurden verworfen, weil ein Verzicht auf marktorientierte Leistungen einen erheblichen Einnahmenverlust und damit eine entsprechende Mehrbelastung der Bundeskasse zur Folge hätte. Zudem wäre ein Verzicht auf Kundenkontakte zwangsläufig auch mit einem Verlust an Know-how und verminderten Kenntnissen der Kundenbedürfnisse verbunden. Die Möglichkeit zur Erbringung von gewerblichen Leistungen ist daher ein sinnvoller Beitrag zu effektivem Verwaltungshandeln sowie zur Optimierung des Kundennutzens. Die Vergabe der Flugwetterdienstleistungen an einen Drittanbieter wäre mit hohem Aufwand und strengen Auflagen verbunden. Es kämen nur Anbieter in Frage, die nach SES (Single European Sky) als Flugwetterdienstleister zertifiziert sind und alle ICAO-Standards erfüllen, die im schweizerischen Recht verbindlich sind. Eine weitere Auflage an einen Auftragnehmer wäre die Sicherstellung der Verpflichtungen im internationalen Kontext. Dies würde zwangsläufig zu Doppelspurigkeiten mit den bereits durch MeteoSchweiz wahrgenommenen Vertretungen in internationalen Organisationen führen. Der scheinbare Spareffekt würde also unter Einrechnung der Kosten für Ausschreibung, Evaluation, dauerhaft notwendige Aufsicht und Regulation erheblich vermindert oder gar eliminiert.

- Als favorisierte Variante 5 ergab sich, dass MeteoSchweiz neben den Kernaufgaben und den Flugwetterdienstleistungen auch gewerbliche Leistungen am Markt erbringen soll. Um den für die erfolgreiche Umsetzung dieser Option notwendigen Handlungsspielraum zu gewähren, soll MeteoSchweiz in eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt überführt werden.

1.4 Beantragte Neuregelung

Der Bundesrat hat am 16.12.2009 dem EDI den Auftrag gegeben, die Variante "Kernaufgaben, Flugwetter-Dienstleistungen und gewerbliche Leistungen am Markt" mit Ausgliederung in die dezentrale Bundesverwaltung weiter zu verfolgen und zu vertiefen.

Ziel der Reform ist es, den Eigenfinanzierungsgrad zu erhöhen und MeteoSchweiz mit einem Status zu versehen, der ihr eine grössere finanzielle und operationelle Unabhängigkeit gewährt. Durch die neue Organisation und Rechtsform soll der Handlungsspielraum von MeteoSchweiz in jeder Hinsicht vergrössert werden. Mit erweiterten Partnerschaften sowohl mit Stellen der Bundesverwaltung als auch mit der Privatwirtschaft soll MeteoSchweiz die Wirtschaft in der Schweiz effizient unterstützen. Der Nutzen der Leistungen von MeteoSchweiz soll gegenüber heute gesteigert werden.

Rechtsform und Organisationsstruktur von MeteoSchweiz sowie die Steuerung durch den Bund sollen neu gestaltet werden. Der Umfang und die Art der Aufgaben sowie deren Finanzierung müssen dem sich ändernden Umfeld angepasst werden.

Hauptpunkte der Revision sind die folgenden:

 Anpassung der Finanzierung: Heute werden für meteorologisch-klimatologische Daten Gebühren erhoben. Neu soll der Datenzugang liberalisiert werden, indem die Daten und ein Basisangebot an Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Einzig die Verbreitungskosten sollen weiterhin verrechnet werden Die daraus entstehenden Mindereinnahmen werden durch Reduktion der Ausgaben um 1.5

6 Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate- Governance-Bericht), 2006.