Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten

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sehenen Vorschriften des Bundesrates handelt es sich um Vollzugsbestimmungen, die auch direkt gestützt auf die Bundesverfassung erlassen werden könnten. Hierzu sind Artikel 18 Absatz 5 betreffend Vorschriften zur Rechnungslegung und Artikel 24 Absatz 3 betreffend weitere Bestimmungen und Beschlüsse für den Übergang der Rechtsverhältnisse vom Bundesamt auf das Institut zu rechnen. Die weiteren im Gesetz vorgesehenen Kompetenzen des Bundesrates beziehen sich nicht bzw. jedenfalls nicht primär auf die Rechtsetzung.

Daneben räumt das Gesetz auch dem Institutsrat Rechtsetzungsbefugnisse ein. Er erlässt nach Art. 8 Abs. 7 das Organisationsreglement (lit. a), die Personalverordnung und die Gebührenordnung (lit. c), letztere beide unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Da die grundlegenden organisatorischen Regelungen durch Art. 7 ff. dieses Gesetzes getroffen werden, die Anstellungsverhältnisse dem BPG unterstehen (Artikel 11 Absatz 1) und der Erlass von Bestimmungen über die Gebührenerhebung in weitem Masse delegiert werden kann, sind diese Kompetenzübertragungen zulässig.

Sämtliche Bestimmungen, die bestimmten Organen Rechtsetzungskompetenzen einräumen, werden in den Erläuterungen begründet.