Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten
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Grundlagen basierende Institut über. Aufgrund des Arbeitgeberstatus in personalrechtlicher Hinsicht wird der Institutsrat Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen regeln, wodurch Abweichungen vom heute für die Angestellten des Instituts geltenden Ausführungsrecht zum BPG entstehen können.
Art. 26 Zuständiger Arbeitgeber
Diese Norm stellt klar, dass das Institut für alle bisherigen Alters- und Hinterbliebenen- und Invalidenrentenbezügerinnen und -bezüger des Instituts der zuständige Arbeitgeber ist und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten übernehmen muss.
Nach Artikel 32f Absatz 1 BPG ist bei einem Statuswechsel der neue Arbeitgeber auch für die bisherigen Rentenbezügerinnen und -bezüger der Verwaltungseinheit zuständig. Die dem Institut zurechenbaren Rentenbezügerinnen und -bezüger folgen somit dem Vorsorgewerk des aktiven Personals. Die Ausnahmeregelung von Artikel 32f Absatz 2 BPG ist restriktiv zu handhaben; im vorliegenden Fall sind keine Gründe für deren Inanspruchnahme gegeben.
Art. 27 Weitere Übergangsbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie aus dem Jahre 1999 wird aufgehoben.
Art. 29 Änderung bisherigen Rechts
Im Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen wird das Institut in die Liste von Auftraggeberinnen aufgenommen, die diesem Gesetz unterstehen.
Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200542 (VGG) wird ergänzt um die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Abberufung eines Mitgliedes des Institutsrats durch den Bundesrat, die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehen ist. Eine entsprechende Ergänzung für die Direktorin oder den Direktor des Instituts ist nicht nötig, da in diesem Fall die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals nach Artikel 33 lit. a VGG möglich ist.
Art. 30 Referendum und Inkrafttreten
Das Gesetz untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Gestützt auf Absatz 2 wird der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen, das auch gestaffelt erfolgen kann.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Auslagerung der Aufgaben der Meteorologie und Klimatologie in eine dezentrale Verwaltungseinheit ist Bestandteil der Aufgabenüberprüfung des Bundes; die damit verbundenen Einsparungen können noch nicht beziffert werden.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des MetG und damit die Schaffung einer öffentlich- rechtlichen Anstalt werden einige Vorkehren zu treffen sein wie die Erstellung der Eröffnungsbilanz, welche dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist (Artikel 24 Absatz 3), der Abschluss einer Vereinbarung über die Verwaltung der liquiden Mitteln (Artikel 19 Abs. 3) und über die Nutzung der Liegenschaften (Artikel 21).
41 SR 172.056.1
42 SR 173.32