Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten
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Das Personal des Instituts soll nach den Bestimmungen des BPG angestellt werden (Artikel 11 Absatz 1). Nach Artikel 11 Absatz 3 hat das Institut Arbeitgeberbefugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG. Der Institutsrat wird nach Buchstabe c die Aufgabe haben, die Personalverordnung zu erlassen, in der Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen festzulegen sind. Der Institutsrat regelt auch die Höhe der Gebühren und die Modalitäten der Erhebung. Die Personalverordnung und die Gebührenverordnung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat (Buchstabe c).
Der Institutsrat schreibt vor, wie die gestützt auf Artikel 17 beschafften Drittmittel verwaltet werden (Buchstabe d). Er legt die Kriterien für den Abschluss von Sponsoringverträgen fest.
Der Anschlussvertrag mit PUBLICA bedarf der Mitwirkung und Zustimmung des paritätischen Organs sowie der Zustimmung des Bundesrates und ist vom Arbeitgeber mit zu unterzeichnen (Art. 32c Abs. 3 und Art. 32d Abs. 2, letzter Satz, BPG) (Buchstabe e).
Mit der Gründung eines eigenen Vorsorgewerkes hat der Institutsrat das paritätische Organ zu regeln (Art. 32d BPG) (Buchstabe f).
Der Institutsrat wählt nach Buchstabe g unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat die Direktorin oder den Direktor und ernennt die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung (Buchstabe h). Wer Geschäftsleitungsmitglied wird und damit formeller Organträger der Geschäftsleitung ist, wird somit durch den Institutsrat bestimmt.
Der Institutsrat übt nach Buchstabe i als oberstes Organ des Instituts auch Kontrollfunktionen aus. Als Gegengewicht zur relativ starken Stellung der Geschäftsleitung überwacht er deren Geschäftsführung. Der Institutsrat hat die Einhaltung des Organisationsreglements zu überprüfen, Missstände aufzuspüren und in der Folge deren Beseitigung anzuordnen. Erkennt der Institutsrat gravierende Probleme in der Organisation oder Führung des Instituts und ist die Geschäftsleitung ausserstande, sie zu beheben, muss er entsprechend einschreiten.
Es ist Aufgabe des Institutsrates, für ein internes Kontrollsystem und Risikomanagement zu sorgen (Buchstabe j).
Buchstabe k hält fest, dass der Institutsrat das Budget und die Jahresrechnung verabschiedet. Er wird festlegen, welche Angaben er von der Geschäftsleitung zu Verabschiedung des Budgets benötigt.
Der Institutsrat verabschiedet nach Buchstabe l jährlich den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. Der Bundesrat könnte die Genehmigung verweigern, wenn er mit grundlegenden Punkten der Berichterstattung nicht einverstanden ist. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach dem Obligationenrecht33 (Artikel 662 OR). Zudem beantragt der Institutsrat dem Bundesrat die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Der Gewinn ist grundsätzlich dem Konto Gewinn- bzw. Verlustvortrag gutzuschreiben. Reserven sind nur in Ausnahmefällen zu äufnen wie z.B. für notwendige grössere Investitionen.
Buchstabe m, hält fest, dass es Aufgabe des Institutsrats ist, dem Eidgenössischen Departement des Innern die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen (Artikel 15) zu beantragen.
Absatz 8 legt fest, dass die Direktorin oder der Direktor an den Sitzungen des Institutsrats mit beratender Stimme teilnimmt und ein Antragsrecht hat.
Art 9 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung ist das operative Leitungsorgan. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nach dem Gesetz nicht einem anderen Organ, insbesondere dem Institutsrat vorbehalten sind (Absatz 1). Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftleitung vor (Absatz 2). Die Geschäftsleitung ist für die operationelle Führung verantwortlich, stellt das Personal an, erlässt Verfügungen und vertritt das Institut nach aussen namentlich zu anderen meteorologischen und klimatologischen Institutionen und Fachkreisen im In- und Ausland (Absatz 3).
33 SR 220