Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

ausgebildeten Milizangehörigen der Armee subsidiär unterstützt werden, wodurch erst die Durchhaltefähigkeit des Instituts sichergestellt werden kann.

2. Abschnitt: Organisation

Art. 7 Organe

Art. 7 bestimmt die Organe des Instituts, welche der üblichen Organbestellung bei verselbständigten Einheiten des Bundes entspricht. Als Folge der rechnungsmässigen Verselbständigung wird eine eigene Revisionsstelle vorgesehen, die Organfunktion hat (Absatz 1).

Die Organe verselbständigter Einheiten sind grundsätzlich voneinander personell unabhängig (Absatz 2)

Art. 8 Institutsrat

Der Institutsrat hat höchstens sieben Mitglieder. Diese Zahl genügt, um alle Bereiche des Instituts abzudecken. Die Amtsdauer wird auf 4 Jahre festgelegt. Um eine gewisse Kontinuität zu wahren, ist eine Wiederwahl für die Mitglieder des Institutsrats zweimal möglich, sodass eine Person maximal 12 Jahre im Institutsrat Einsitz nehmen kann. Eine Vertretung des Bundes im Institutsrat ist nicht vorgesehen (Absätze 1- 3).

Die weiteren Regelungen in den Absätzen 4 und 5 entsprechen die Vorgaben des Corporate-Governance-Berichts und den gebräuchlichen Regelungen bei dezentralen Verwaltungseinheiten. Absatz 4 bestimmt den Bundesrat als Wahlorgan und legt fest, dass dieser auch die Präsidentin oder den Präsidenten des Institutsrats bestimmt. Er hat die Möglichkeit, Mitglieder des Institutsrats auch während der Amtsdauer aus wichtigen Gründen abzuberufen. Eine solche Abberufung kommt namentlich in Frage, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat.

Die Mitglieder des Institutsrats sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Pflichten mit höchster Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen des Instituts zu wahren (Absatz 5). Sie haben bei einem Interessenkonflikt in den Ausstand zu treten. Teilweise ergibt sich dies bereits aus der Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG29). Mit der vorliegenden Bestimmung wird diese Pflicht auf die dem Privatrecht unterstehenden Tätigkeitsbereiche erstreckt. Artikel 10 VwVG ist hier analog anzuwenden.

Die Mitglieder des Institutsrats stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum Institut. Absatz 6 sieht deshalb vor, dass der Bundesrat die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Institutsrats festlegt. Ihr Honorar und weitere mit ihnen vereinbarte Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200030 (BPG) und des darauf gestützten Verordnungsrechts (insbesondere Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200331). Bestehen trotz MetG, der Kaderlohnverordnung und dem Vertrag Lücken, gilt das Auftragsrecht nach dem Obligationenrecht32 als ergänzendes öffentliches Recht. Dieser Zusatz schafft Rechtssicherheit.

Absatz 7 zählt die Aufgaben und Pflichten des Institutsrats auf:

Buchstabe a sieht vor, dass der Institutsrat ein Organisationsreglement erlässt. Diese Kompetenz ist eine Konkretisierung der in Artikel 1 Absatz 2 verankerten Selbständigkeit des Instituts. Die Regelungskompetenz ist begrenzt durch den im Gesetz festgelegten Rahmen. Sie umfasst namentlich Fragen der Geschäftsführung sowie die Abgrenzung und Konkretisierung der Kompetenzen des Institutsrats und der Geschäftsleitung.

Nach Buchstabe b obliegt dem Institutsrat die Verantwortung für die Umsetzung der vom Bundesrat nach Artikel 22 festgelegten strategischen Ziele. Der Institutsrat hat dem Bundesrat jährlich über die Erreichung der strategischen Ziele Bericht zu erstatten.

29SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG.

30 SR 172.220.1

31 SR 172.220.12

32 SR 220