Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Die genauere Umschreibung, welche Dienstleistungen das Basisangebot umfasst, wird im Rahmen der Festlegung der strategischen Ziele durch den Bundesrat bestimmt.
Dienstleistungen zur Erfüllung spezifischer Kundenbedürfnisse werden als gewerbliche Tätigkeiten unter Artikel 4 erbracht und sind nicht im Basisangebot enthalten.
lit. c: Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 18. August 201015 über die Warnung und Alarmierung (Alarmierungsverordnung, AV). Gefährliche Wetterereignisse umfassen Sturm, Gewitter und Hagel, Starkregen, Schneefall, verbreitet Eisbildung an der Erdoberfläche z.B. durch gefrierenden Regen, Hitze- und Kältewellen. Die Warnungen werden in drei Landessprachen herausgegeben und erfassen das gesamte Schweizer Territorium. Unterschieden werden fünf international vereinbarte Gefahrenstufen.
Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 26. Mai 2010 betreffend Optimierung von Warnung und Alarmierung stellt das Institut sicher, dass für jeder der rund 150 Warnregionen der Schweiz aussagekräftige Messungen vorhanden sind. Es betreibt zudem ein Netz von Wetterradaren und ermöglicht damit die flächendeckende Überwachung des Niederschlags in sämtlichen Regionen der Schweiz. Damit können Extremereignisse besonders gut erfasst werden. Zu diesem Zweck betreibt das Institut eine standfeste Infrastruktur, die rund um die Uhr und 365 Tage im Jahr zur Verfügung steht. Sie basiert auf den Systemen für die Wetterdatenerfassung, -aufbereitung, -archivierung und -bereitstellung gemäss lit. a. und den Prognosesysteme nach lit. b, eine standfeste IT-Infrastruktur für die Verarbeitung und Vermittlung der Warnungen sowie spezifisch ausgebildetes Personal.
Die Weitergabe der Warnungen an die Behörden wird über die geschützten Vermittlungskanäle der Nationalen Alarmzentrale sichergestellt. Gemäss dem Prinzip der Single Official Voice (Art. 9 Abs. 3 AV, Art. 9 Abs. 1 lit. b Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 200716, RTVV) können sie bei grosser und sehr grosser Gefahr auch über die verbreitungspflichtigen Medien aktiv an die Bevölkerung vermittelt werden.
Ausserhalb der geschützten Vermittlungskanäle werden die Warnungen allen Interessierten über zeitgemässe elektronischen Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, SMS, etc.) zur Verfügung gestellt.
lit. d: Bund und Kantone sorgen für die Sicherheit der Bevölkerung17. In diesem Rahmen nimmt das Institut seine Rolle als Fachstelle für Meteorologie und Klimatologie gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Öffentlichkeit wahr. Buchstabe d definiert die meteorologischen Dienstleistungen und Beratungsdienste, die dem Schutz der Bevölkerung dienen und nicht durch lit. c abgedeckt sind. Es erbringt für andere Stellen mit einem Auftrag der öffentlichen Hand im Rahmen des Bevölkerungsschutzes, die für eigene Warnungen oder Massnahmen bei Naturgefahren zuständig sind, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen meteorologischen Dienstleistungen. Das Institut unterstützt insbesondere das Bundesamt für Umwelt, das für Warnungen vor Hochwasser, vor den damit verbundenen Rutschungen, vor Murgängen und vor Waldbränden zuständig ist, sowie die Eidgenössische Forschungsanstalt WSL Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF).
Das Institut stellt alle sachdienlichen Daten und Informationen auf der gemeinsamen Informationsplattform Naturgefahren (GIN), eine über Internet zugängliche für den Bevölkerungsschutz bestimmte Plattform, zur Verfügung. Weiter erbringt das Institut die meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen für den Fachstab Naturgefahren gemäss der Verordnung vom 20. Oktober 201018 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung) sowie für weitere Gremien des Bevölkerungsschutzes auf nationaler Ebene (z.B. den Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren).
Als ergänzende Beratungsleistungen betreibt das Institut das Warntelefon für die Öffentlichkeit bei grosser und sehr grosser Gefahr, steht für Fachberatung der Führungs- und Fachstellen von Bund und Kantonen zur Verfügung und betreibt den GIN Helppoint für meteorologische Fachauskünfte und technischen First Level Support für die Organe des Bevölkerungsschutzes.
15SR 520.12
16 SR 784.401
17 SR 520.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG (in Revision)
18 SR 520.17