Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten

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1.1.2 Heutige Situation

MeteoSchweiz erfüllt als nationaler Wetterdienst Aufgaben im Bereich der Meteorologie und Klimatologie. Neben den Vorgaben im Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie vom 18. Juni 1999 (MetG)1 bilden die internationalen Abkommen (Ziff. 1.5) die Grundlage für die Aufgaben des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz.

Heute ist das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz eine Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung, ein dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) unterstelltes Bundesamt (vgl. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1986, RVOV2). Seit 1997 wird MeteoSchweiz mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt und gehört damit zu den sogenannten FLAG-Verwaltungseinheiten (Art. 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG); Art. 42–46 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20054, FHG). Der aktuelle Leistungsauftrag für MeteoSchweiz gilt für die Periode von 2008 bis 2011 und ist der vierte für das Amt.

Als FLAG-Amt verfügt MeteoSchweiz heute über keine eigenständige Rechnung. In Voranschlag und Staatsrechnung des Bundes wird die MeteoSchweiz wie jede Einheit der Zentralverwaltung aufgeführt. Für FLAG-Verwaltungseinheiten wird ein jährliches Globalbudget bewilligt und sie müssen eine nach Produktgruppen gegliederte Kosten- und Leistungsrechnung führen.

1.2 Auslöser für die Neuregelung

Aufgabenumfang und –erfüllung des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie sind in den vergangenen Jahren wiederholt zur Diskussion gestellt worden.

Vor diesem Hintergrund erachteten das EDI, wie auch MeteoSchweiz eine unabhängige Evaluation der Tätigkeit von MeteoSchweiz als zweckmässig. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) führte im Zeitraum von Juni 2007 bis Juni 2008 eine entsprechende Evaluation durch.

Aufgrund des EFK-Berichtes wurde das EDI im Dezember 2008 vom Bundesrat beauftragt, eine "generelle Reform der MeteoSchweiz" rasch an die Hand zu nehmen und dem Bundesrat Reformvorschläge und Anträge zum weiteren Vorgehen bis Ende 2009 zur Diskussion zu stellen. MeteoSchweiz hat zusammen mit dem GS-EDI eine gründliche Auslegeordnung vorgenommen und verschiedene Varianten für die zukünftige Ausrichtung ausgearbeitet.

Da sich auch die Frage der Ausgliederung von MeteoSchweiz in die dezentrale Bundesverwaltung stellte, wurde aufgrund des Berichtes des Bundesrates vom 13. September 20065 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate Governance Bericht) geprüft, welche Form für den Aufgabentypus von MeteoSchweiz in Frage kommen würde. In diesem Bericht wird festgehalten, dass sich Verwaltungseinheiten, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, zur Auslagerung in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt eignen. Dienstleistungen mit Monopolcharakter umfassen insbesondere Leistungen, die auf Kundinnen und Kunden ausgerichtet sind, die aber aufgrund von Marktversagen durch die Privatunternehmen nicht in einem aus gemeinwirtschaftlicher Sicht wünschbaren Ausmass bereitgestellt würden. Die Aufgaben von MeteoSchweiz im Rahmen des Grundangebots entsprechen am ehesten diesem im Bericht beschriebenen Aufgabentypus, weshalb eine Auslagerung von MeteoSchweiz in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt zu prüfen war.

1.3 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten

Es wurden insgesamt fünf Varianten für die künftige Ausrichtung von MeteoSchweiz in Erwägung gezogen.

1 SR 429.1; siehe insbes. Art. 1 MetG.

2 SR 172.010.1

3 SR 172.010

4 SR 611.0

5 BBl 2006 8233; ergänzt durch den Zusatzbericht des Bundesrates vom 25. März 2009 zum Corporate Governance Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrates (BBl 2009 2659).