Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten
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Art 5 Zusammenarbeit und Beizug Dritter
Das Institut muss im öffentlichen Interesse insbesondere mit den Absatz 1 aufgeführten Bundesstellen sowie weiteren Institutionen zusammenarbeiten.
Absatz 2: Im Rahmen der strategischen Ziele gemäss Artikel 22 kann das Institut Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen. Mögliche Beispiele hierfür sind Gesellschaften für den Betrieb und Unterhalt einzelner Mess- oder Datenaufbereitungssysteme gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a, den Aufbau und Betrieb von Datenanalyse- und Vorhersagesystemen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b oder die audiovisuelle Aufbereitung der Leistungen. Bedingung für solche Lösungen ist die effizientere und bzw. oder kostengünstigere Leistungserbringung.
Absatz 3 Buchstabe a: Es ist nicht in jedem Fall sinnvoll, dass ein nationaler Wetterdienst alle Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 selbst wahrnimmt. Das Institut soll für Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes auch Personen des öffentlichen und privaten Rechts beiziehen können.
Der Zusammenarbeit kommt heute im Bereich Meteorologie und Klimatologie eine erhebliche Bedeutung zu. Dies nicht nur aus fachlichen, sondern angesichts der sehr hohen technischen Anforderungen auch aus Kostengründen. Die Klimaänderung und die erhöhte Sensibilität der Öffentlichkeit auf deren möglichen Auswirkungen z.B. durch die veränderte Häufigkeit und Intensität von Unwettern führen dazu, dass die meteorologische Infrastruktur in der Schweiz punktuell ausgebaut werden muss (z.B. zusätzliche Radarstationen, weitere Bodenstationen). Die Partnerschaften sollen innovative technische Lösungen ermöglichen, mit denen die Kosten tief gehalten werden können. Das Institut strebt z.B. für die Verbreitung der Leistungen Kooperationen mit anderen Unternehmen (z.B. aus der Medienbranche) an, um daraus entstehende Synergien partnerschaftlich nutzen zu können. Die nationalen Wetterdienste arbeiten unter den Grundsätzen des Übereinkommens der WMO eng zusammen. Solche Abkommen werden geschlossen, um gemeinsam, durch Zusammenlegen des Knowhows, neue meteorologische Dienstleistungen zu entwickeln oder bereits bestehende weiterzuentwickeln, wie z.B. beim Met Alliance Abkommen zwischen dem DWD, Météo France, Austrocontrol, KNMI, Met Éireann und Belgocontrol. Eine erhebliche Bedeutung kommt im Bereich Meteorologie und Klimatologie der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu. Bedeutsam ist zudem auch die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung. Hier können aus einem engen Zusammengehen zwischen Theorie und Praxis wertvolle Synergien und ein Beitrag für die Innovation und zur Qualitätssicherung erzielt werden. Schliesslich werden Zusammenarbeitsformen mit privaten Meteounternehmen geprüft, um in allen Fällen die von den Kunden gewünschten Leistungen erbringen zu können (Buchstabe b)
In Absatz 4 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bundesrat Verträge über den Beitritt und die Beteiligung an ausländischen oder internationalen Organisationen oder Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts abschliessen kann, die im Bereich der Erfassung, Auswertung und Austausch von meteorologischen und klimatologischen Daten tätig sind. Als Beispiele seien EZMW und EUMETSAT erwähnt (siehe Ausführungen unter Ziff. 1.5.1).
In Absatz 5 wird die gesetzliche Grundlage für Finanzbeiträge des Bundes an Forschungsprogramme von internationalen Organisationen, Interessensgruppen und Institutionen wie z. B. das World Weather Watch Programm und das Programm Global Atmosphäre Watch (GAW) der WMO geschaffen (siehe Ausführungen unter Ziff. 1.5.1).
Art. 6 Unterstützung der Armee in besonderen oder ausserordentlichen Lagen
Die Zusammenarbeit zwischen dem Institut und der Armee erfolgte früher unter der Koordination durch den Stab für Gesamtverteidigung (Artikel 2 der Verordnung über die Koordination des Wetterdienstes und des Lawinendienstes im Rahmen der Gesamtverteidigung)28. Der koordinierte Einsatz des zivilen und militärischen Fachpersonals sowie der benötigten Infrastruktur (Mess- und Beobachtungsnetze, Datenverarbeitung und- übermittlung) erzeugt weiterhin Synergien und soll im Rahmen des Koordinierten Bereichs Wetter weitergeführt werden. In besonderen und ausserordentlichen Lagen kann das Institut von entsprechend
28 SR 501.5