Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

deshalb verbleibt die technische Grundinfrastruktur im Eigentum des Bundes, ebenso die vom Institut genutzten Liegenschaften. Unter Grundinfrastruktur sind die Grundstücke, allfällige Umzäunung, Sockel, Kabelkanäle der Messsysteme zu verstehen. Die Antennen, Sensoren etc. der Messsysteme gehen ins Eigentum des Instituts über und sind von diesem zu unterhalten.

Der Bund ist auch für den Unterhalt der vom Institut genutzten Liegenschaften und Grundinfrastruktur zuständig. Insbesondere bei der technischen Grundinfrastruktur werden regelmässig auch Ersatz- und Neubeschaffungen nötig (Absatz 2).

Er überlässt dem Institut die Nutzung an diesem Anlagevermögen zu einem angemessenen Entgelt.

Durch die Nutzniessung der Liegenschaften erhält das Institut eine angemessene dingliche und langfristige Rechtsstellung, die deutlich stärker ist als diejenige einer bloss obligatorisch berechtigten Mieterin bzw. Pächterin. Gleichzeitig kann das Institut seine Ressourcen vollumfänglich auf seinen Kernauftrag ausrichten.

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 22 Strategische Ziele

Der Bundesrat führt das Institut inhaltlich über strategische Ziele, die für vier Jahre festgelegt sind. Über die strategischen Ziele wird der Bundesrat dem Institut gewisse unternehmens- und aufgabenbezogene Vorgaben machen. Die aufgabenbezogenen Vorgaben konkretisieren die gesetzlich festgelegten Aufgaben (Artikel 3).

Art. 23 Aufsicht

Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Entsprechend dieser Bestimmung soll die Aufsicht über das Institut und dessen Aufgabenerfüllung beim Bundesrat liegen.

In Absatz 2 werden in nicht abschliessender Weise die dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Instrumente genannt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Errichtung des Instituts

Artikel 24 enthält eine Reihe von Regelungen und Vorkehren im Hinblick auf den Übergang des Bundesamtes in die neu geschaffene öffentlich-rechtliche Anstalt.

So wird der Bundesrat den Zeitpunkt bestimmen, an dem das Institut eigene Rechtspersönlichkeit erlangt (Absatz 2). Nach Absatz 3 wird er die Rechte und Pflichten sowie die Werte, die auf das Institut übergehen, bezeichnen. Hierzu gehören insbesondere auch die allgemeinen und zweckgebundenen FLAG-Reserven nach Artikel 46 FHG. Die Mobilien und Immaterialgüterrechte (z.B. Marke MeteoSchweiz), die vom Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie genutzt werden, gehen in das Eigentum des Instituts über. Sie sind zu bewerten und in die Eröffnungsbilanz einzustellen. Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, alle weiteren notwendigen Vorkehren für den Übergang zu treffen und die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen, insbesondere die Budgetmittel vom heutigen Bundesamt auf das Institut übertragen.

Die hier vorgesehene Umwandlung ist eine spezialgesetzliche Regelung, die von den im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200340 (FusG) vorgesehenen Vorschriften über die Umwandlung abweicht. Die Anwendbarkeit des FusG wird deshalb in Absatz 7 ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 25 Übergang der Arbeitsverhältnisse

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisherigen Angestellten des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie auf das nun auf neuen rechtlichen

40 SR 221.301