Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 4 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
• «natürlich»: Aromabestandteile bestehen ausschliesslich aus Aromaextrakten und/oder natürlichen Aromastoffen;
• „natürliche(r) Aromastoff(e)“: Aromabestandteile sind ausschliesslich natürliche Aromastoffe;
• „natürliches X-Aroma“: Aromabestandteil wurde zu mind. 95% aus X gewonnen, restliche Aromabestandteile sind auch natürlich (z.B. natürliches Orangenaroma, wenn es aus 97 % Orangenöl und 3 % Zitronenöl besteht);
• „natürliches X-Aroma mit anderen natürlichen Aromen“: Aromabestandteil wurde zum Teil aus X gewonnen, X-Aroma leicht erkennbar (z.B. natürliches Orangenaroma mit anderen natürlichen Aromen, wenn es aus 85 % Orangenöl, 10 % Zitronenöl und 5 % Limonenöl besteht.
Orangenaroma muss leicht erkennbar sein);
• „natürliches Aroma“: Aromabestandteil stammt aus verschiedenen Ausgangsstoffen, deren Nennung das Aroma oder den Geschmack nicht zutreffend beschreiben würde (z.B. natürliches Aroma, wenn es zu 0 % aus Aromabestandteilen der Orangen und zu 100 % aus verschiedenen natürlichen Ausgangsstoffen besteht. Die Bezeichnung natürliches Orangenaroma wäre in diesem Fall nicht zulässig. Das Aroma dürfte jedoch als Orangenaroma angegeben werden).
bis
Art. 8 Abs. 1, 2 , 3 Einleitungssatz und Bst. e
Die Änderungen erfolgen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Neu müssen allergene Zutaten explizit hervorgehoben werden. Zudem dürfen die allergenen Zutaten nicht mehr zusammengefasst werden, es muss einzeln auf den allergenen Stoff hingewiesen werden.
Die Deklarationspflicht für unbeabsichtigte Vermischungen von Lebensmitteln mit Laktose, die unter 1 g/kg liegen (entspricht ca. 20g Milch / kg Lebensmittel), wird aufgehoben.
bis
Art. 18 Abs. 2
Durch das Einfrieren und das spätere Auftauen von bestimmten Lebensmitteln, insbesondere Fleisch- und Fischereierzeugnissen, wird ihre mögliche Weiterverwendung eingeschränkt und möglicherweise auch ihre Sicherheit, ihr Geschmack und ihre äussere Beschaffenheit beeinträchtigt. Hingegen hat das Einfrieren bei anderen Erzeugnissen wie Butter oder Teiglingen keine derartigen Auswirkungen. Deshalb sollten die Konsumentinnen und Konsumenten über den Zustand von Lebensmitteln, die aufgetaut wurden, ausreichend informiert werden.
Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. a Ziff. 1, 3-5 und i Einleitungssatz und j-l
In der Verordnung (EU) 1169/2011 wurde die Reihenfolge der Nährwertkennzeichnung geändert. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen in der Nährwertkennzeichnung diejenigen Nährstoffe zuoberst finden, welche einen ungünstigen Einfluss auf die Gesundheit haben können. Zudem soll in Zukunft Salz deklariert werden, damit der Zusammenhang zur Gesundheit besser ersichtlich ist. Die Angabe von Natrium - obschon wissenschaftlich korrekt - war für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht sehr aussagekräftig.
Art. 23 Abs. 3
In der Verordnung (EU) 1169/2011 beziehen sich die Nährstoffmengen bei der Kennzeichnung explizit auf die Mengen zum Zeitpunkt des Verkaufs und nicht mehr auf diejenigen am Ende der Haltbarkeit. Damit keine Verwirrung entsteht, soll diese Kennzeichnung auch in der Schweiz eingeführt werden. Im schweizerischen Recht massgebend ist neu darum die Menge zum Zeitpunkt des Verkaufs.
Art. 25 Abs. 1, 3, 4
Mit der Verordnung (EU) 1169/2011 wurde die Nährwertkennzeichnung für obligatorisch erklärt; die Reihenfolge der Angaben wurde geändert. In der Schweiz sehen wir von einer obligatorischen Nährwertkennzeichnung vorläufig ab, da es eine bedeutende Bürde für KMU’s wäre. Werden die Produkte in den europäischen Raum exportiert, müssen selbstverständlicherweise die Anforderungen der europäischen Gesetzgebung eingehalten werden.
Die meisten Firmen machen die Nährwertkennzeichnung bereits heute freiwillig. Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ist die Kennzeichnung schon heute obligatorisch.