Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 4 Seiten
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Art. 26 Abs. 2 und 3
Es wurde der Bezug geändert: Massgebend ist neu der Zeitpunkt der Abgabe. Im Weiteren wurde die Bezugsgrösse für Getränke eingeführt.
Art. 27 Abs. 1, 4-7
Absatz 1 führt den Begriff «Ballaststoffe» als Synonym für «Nahrungsfasern» ein (vgl. die Art. 22 und 25). Dagegen verwendet die EU nur das Wort «Ballaststoffe». In der Schweiz hat sich jedoch der Begriff «Nahrungsfasern» etabliert.
Neu sind die Absätze 4 – 7. Es geht vor allem um die Bezugsgrössen und die Referenzmenge an Energie. Die Änderungen erfolgen in Übereinstimmung mit der EU – Verordnung.
Art. 28 und 29 Abs. 1-3
Wie bei den vorhergehenden Artikeln wird das Wort «Energiewert» mit dem Synonym «Brennwert» ergänzt.
Art. 30 und 32
Durch die Umstellung des Artikels 30 wurde klargestellt, dass Lebensmittel tierischer Herkunft grundsätzlich mit einem Identitätskennzeichen versehen sein müssen, unabhängig davon, aus welchem Land sie stammen. Es wurde präzisiert, dass das Identitätskennzeichen nur eine ovale Form haben muss, wenn es in Betrieben in der Schweiz oder der EU angebracht wird.
Art. 35b
Der Zusatz von Bakterien, Hefen und Schimmelpilzen zu Lebensmitteln ist neu gemäss Artikel 18a LGV geregelt. Auf einen solchen Zusatz kann im Verzeichnis der Zutaten hingewiesen werden, um die Konsumentinnen und Konsumenten über die Zusammensetzung und Beschaffenheit des Lebensmittels zu informieren. Dies kann insbesondere nützlich sein bei Lebensmitteln, bei denen erwartungsgemäss kein Zusatz von Bakterien, Hefen oder Schimmelpilzen erfolgt (bspw. nicht alkoholische Getränke).
Ist aber der Zusatz von Bakterien, Hefen oder Schimmelpilzen mit einer gesundheitsbezogenen Angabe verbunden, so muss im Verzeichnis der Zutaten mit der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur auf den Zusatz hingewiesen werden.
Art. 38 Bst. c
Neu muss bei Zusatzstoffen oder Zusatzstoffpräparaten, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, nicht mehr zwingend sowohl die Einzelbezeichnung als auch die E-Nummer angegeben werden. Es reicht eine der beiden Angaben aus.
Anhang 2:
In der Verordnung der (EU) Nr. 1169/2011 wird gefordert, dass angegeben werden muss, aus welcher Pflanze das pflanzliche Öl stammt. Das wurde in diesem Anhang präzisiert und die Gelegenheit ergriffen die Aufzählungen zu nummerieren, damit Zitate präziser gemacht werden können. Zudem wurde die Liste an den Teil B des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angepasst, so dass nun identische Bestimmungen in der Schweiz, wie in der EU gelten.
Anhang 3
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Die Gattungen von Zusatzstoffen wurden aus der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 übernommen. Da nach Art. 2 Abs. 1 Bst. l LGV die Aromen unter die Zusatzstoffe fallen, wurde auch die Gattung «Aromen» in diese Liste als Ziff. 27 aufgenommen.
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Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe; ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 380/2012, ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 14