Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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somit mehrere Toleranzwerte.

Staatskanzlei des Kantons übrige Die Definitionen und Anforderungen an Gelatine und Kollagen sind in Die Regelungsinhalte von Art. 35 und 36 seien in die Verordnung Zürich Art. 10 bis 13 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft über Lebensmittel tierischer Herkunft aufzunehmen.

geregelt. Deshalb wäre es sinnvoll, auch die Gelatine- und Kollagen-

herstellung an jener Stelle zu regeln. Dies würde der Übersichtlichkeit

dienen und den entsprechenden EU-Verordnungen entsprechen.

Staatskanzlei des Kantons 36.3 Der Text sollte besser den entsprechenden EU- Ergänzung von Art. 36 Abs. 3 lit. b:

Zürich Bestimmungen(Anhang der EU-Verordnung Nr. "b. Andere Rohstoffe als die unter Buchstabe a genannten wer-

558/2010)angeglichen werden. den….Bei der Herstellung niedermolekularen Kollagens aus Rohstoffen, die aus Nichtwiederkäuern gewonnen wurden, kann das Extradieren entfallen."

Staatskanzlei des Kantons 42.1 Der Text sollte besser den entsprechenden EU- Ergänzung von Art. 42 Abs. 2:

Zürich Bestimmungen(Anhang der EU-Verordnung Nr. "a. -20 °C, mindestens 24 Stunden lang; oder

1276/2011)angeglichen werden. b. -35 °C, mindestens 15 Studnen lang."

Staatskanzlei des Kantons 44.4 c Die Angabe “traditionell” in der Klammer ist überflüssig, da die Bedin- Änderung von Art. 44 Abs. 4 lit. c:

Zürich gung “mit Reisessig unter pH 4.5 gesäuertem Reis” eindeutig ist. Die Angabe “traditionell” sei zu streichen.

Schweizerischer Bäcker- Generelle Gemäss Abs. 1 und 2 des Artikels 58c wird bei der Probenahme auf

Konditorenmeister- Bemerkungen die auf der Selbstkontrolle, sowie auf Art und Grösse des Betriebes

Verband verwiesen. In unserer Branchen Hygieneleitlinie wird dies präzisiert,

so dass Probenahmen nur ab einer bestimmten Grösse der Betriebe

zwingend notwendig sein werden.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Absicht, Campylobacteriosen zu bekämpfen wird ausdrücklich

Thurgau Bemerkungen begrüsst. Da es sich bei Geflügelleber aber um ein absolutes Ni-

schenprodukt handelt, wird die vorgeschlagene Änderung keinen

bedeutenden Einfluss auf die Anzahl Fälle von Campylobacteriose

haben.

Campylobacter ist der häufigste bakterielle Verursacher von

Gastroenteritis. In den letzten Jahren ist eine stete Zunahme dieser

Erkrankungen zu verzeichnen. Aus diesem Grund sind echte, wir-

kungsvolle Massnahmen zu treffen.

Aus dem Bericht des BAG "Campylobacter in der Schweiz, Risikofak-

toren und Massnahmen zum Umgang mit der Problematik" 2012 geht

hervor:

1. Die Ursache für die vielen Erkrankungen ist in der Schweiz selbst

zu suchen. (Seite 16)

2. "Die Kältebehandlung stellt somit eine wirksame Massnahme