Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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In Bezug auf die Regelung, dass Nährstoffmengen des Lebensmit-

tels zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Kon-

sumenten anzugeben sind, ist zu bedenken, dass es möglich ist,

Vitamine im Sinne von Art. 4 der Verordnung über den Zusatz

essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

überzudosieren. Letztere Reglung kennt die EU nicht und birgt in

der Schweiz Vollzugsprobleme. Entsprechend ist es sinnvoll, Art. 4

der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch

nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln aufzuheben.

Verband der Kantonschemi- 23.3 Der neu eingefügte Absatz entspricht vom Inhalt her Art. 25 Abs. 6. Soll die grundsätzliche Anforderung hier erwähnt werden, so muss ker der Schweiz (VKCS) Der bestehende Art. 25 Abs. 6 ist jedoch verständlicher formuliert. Art. 25 Abs. 6 gestrichen werden.

Wir befürworten, dass die Anforderung hier aufgeführt wird, weil Verständlichkeit erhöhen beispielsweise mit folgender kürzerer sich die Angabe so auf sämtliche Nährstoffe bezieht (auch auf die Formulierung (in Anlehnung an Art. 25 Abs. 6):

Vitamine und Mineralstoffe). Art. 25 Abs. 6 wird somit überflüssig. “… Diese Informationen können sich auf das genussfertige Lebensmittel beziehen, sofern aus-reichend genaue Angaben über die Zubereitungs-weise gemacht werden.“

Staatskanzlei des Kantons 23.3 Der neu eingefügte Absatz entspricht vom Inhalt her Art. 25 Abs. 6. Soll die grundsätzliche Anforderung hier erwähnt werden, so muss Aargau Der bestehende Art. 25 Abs. 6 ist jedoch verständlicher formuliert. Art. 25 Abs. 6 gestrichen werden.

Wir befürworten, dass die Anforderung hier aufgeführt wird, weil Verständlichkeit erhöhen beispielsweise mit folgender kürzerer sich die Angabe so auf sämtliche Nährstoffe bezieht (auch auf die Formulierung (in Anlehnung an Art. 25 Abs. 6):

Vitamine und Mineralstoffe). Art. 25 Abs. 6 wird somit überflüssig. “… Diese Informationen können sich auf das genussfertige Lebensmittel beziehen, sofern aus-reichend genaue Angaben über die Zubereitungs-weise gemacht werden.“

Fédération Romande des 23.3 Etiquetage nutritionnel : principes « Les quantités mentionnées doivent se rapporter à la denrée Consommateurs FRC Ce texte est redondant avec l‟art. 25 al 6 qui est bien plus clair. alimentaire au moment de sa remise ou, si le mode de préparation

Couper l‟art. 25 al 6 pour le coller à la place de l‟art. 23 al 3. est décrit avec suffisamment de détails, à la denrée alimentaire prête à la consommation. »

Coop Genossenschaft 23.3 Grundsätzlich begrüsst Coop das Konzept, dass die Nährwert- Art. 23 Abs. 3: „Anzugeben sind (…) zum Zeitpunkt des Verkaufs.

kennzeichnung in der Schweiz freiwillig bleibt. Obschon der weit- Diese Informationen können…“

aus grösste Teil der angebotenen Lebensmittel ohnehin Nährwert-

kennzeichnung aufweist, lässt die gewählte Regelung Raum für

Produkte, bei denen eine Nährwertkennzeichnung keinen Sinn

macht.

Bezüglich des Zeitpunkts, auf den sich die Angaben in der Nähr-

wertkennzeichnung beziehen müssen, beantragen wir denselben

Zeitpunkt zu wählen wie die EU: „Zeitpunkt des Verkaufs“. Dies

dürfte in den meisten Fällen mit dem in der Vorlage gewählten

„Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen“ identisch sein, es

sind aber Fälle denkbar, bei denen dies nicht zutrifft. Um Interpreta-

tionsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte die EU-Formulierung hier