Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Staatskanzlei des Kantons 23.3 Der neu eingefügte Absatz entspricht vom Inhalt her Art. 25 Abs. 6. Soll die grundsätzliche Anforderung hier erwähnt werden, so muss Solothurn Der bestehende Art. 25 Abs. 6 ist jedoch verständlicher formuliert. Art. 25 Abs. 6 gestrichen werden.
Wir befürworten, dass die Anforderung hier aufgeführt wird, weil Verständlichkeit erhöhen beispielsweise mit folgender kürzerer sich die Angabe so auf sämtliche Nährstoffe bezieht (auch auf die Formulierung (in Anlehnung an Art. 25 Abs. 6):
Vitamine und Mineralstoffe). Art. 25 Abs. 6 wird somit überflüssig. “… Diese Informationen können sich auf das genussfertige Lebensmittel beziehen, sofern aus-reichend genaue Angaben über die Zubereitungs-weise gemacht werden.“
Sponser Sport Food AG 25.1 Die Möglichkeit des sinnvollen Hinweises auf eine gegebenenfalls Anpassung der Terminologie “…längerem Ausdauertraining…” mit
natürliche Natriumherkunft nach Bst 1bis ist allein nicht ausrei- „…längerem Ausdauertraining/längerer Ausdauerbelastung/- chend. Gerade bei Ergänzungsnahrung oder NEM ist die absolute Aktivität/-Tätigkeit…“.
Natriumangabe (mg oder g/100 g oder Portion) meist gewünscht,
unabhängig ob ganz oder teilweise zugesetzt oder natürlicher
Herkunft.
Landeskanzlei des Kantons 25.1 Im Gegensatz zur EU ist in der Schweiz vorgesehen, bei den Nähr- Unter Buchstabe b den Brennwert und die Nährstoffe der EU-Basel-Landschaft stoffen die “little four” unter Buchstabe a beizubehalten. Dies kann Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 30 Abs. 1) unverändert überneh-
akzeptiert werden. men:
“b. Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Fett, gesättigten Fett-Unter Buchstabe b gibt es im Vergleich zur EU einen weiteren säuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz.”
Unterschied hinsichtlich Ballaststoffe (Nahrungsfasern). Mindes-
tens dieser Teil sollte einheitlich zur EU-Verordnung sein. Ballaststoffe nicht unter b. aufführen, sondern in einem separaten Auf die allfällige Angabe von Nahrungsfasern sollte in einem sepa- Absatz (wie Abs. 1bis):
raten Absatz eingegangen werden. Auf die Reihenfolge der Nähr- “Absatz 1 Bst. B kann durch den Gehalt an Nahrungsfasern (Balstoffangaben hat dies keinen Einfluss. Diese wird in Art. 29 Abs. 2 laststoffe) ergänzt werden.“
geregelt.
Wenn von den Nahrungsfasern keine Referenzwerte angegeben
werden, so ist der Änderungsvorschlag auch unter diesem Ge-
sichtspunkt vorzuziehen (siehe ebenfalls Bemerkungen unter Art.
27 Abs. 4 und Anhang 9).
Staatskanzlei des Kantons 25.1 Im Gegensatz zur EU ist in der Schweiz vorgesehen, bei den Nähr- Unter Buchstabe b den Brennwert und die Nährstoffe der EU-Luzern stoffen die “little four” unter Buchstabe a beizubehalten. Dies kann Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 30 Abs. 1) unverändert überneh-
akzeptiert werden. men:
“b. Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Fett, gesättigten Fett-Unter Buchstabe b gibt es im Vergleich zur EU einen weiteren säuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweisss und Salz.”
Unterschied hinsichtlich Ballaststoffe (Nahrungsfasern). Mindes-
tens dieser Teil sollte einheitlich zur EU-Verordnung sein. Ballaststoffe nicht unter b. aufführen, sondern in einem separaten Auf die allfällige Angabe von Nahrungsfasern sollte in einem sepa- Absatz (wie Abs. 1bis):
raten Absatz eingegangen werden. Auf die Reihenfolge der Nähr- “Absatz 1 Bst. B kann durch den Gehalt an Nahrungsfasern (Balstoffangaben hat dies keinen Einfluss. Diese wird in Art. 29 Abs. 2 laststoffe) ergänzt werden.“
geregelt.
Wenn von den Nahrungsfasern keine Referenzwerte angegeben