Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Jahr grundlegend zu überarbeiten. Wir stellen uns daher die ernsthafte Frage, ob bzw. inwieweit die vorliegende Revision der LKV zum jetzigen Zeitpunkt wirklich Sinn macht.

Verband Schweiz. Mineral- Generelle Die Mindestschriftgrösse muss Art. 13 Abs. 2 und Anhang IV EC quellen und Soft Drink- Bemerkungen 1169/2011 entsprechen. Der Vollzug möchte bei der Umsetzung Produzenten (SMS) EU-Recht anwenden.

Schweizer Brauerei-Verband Generelle Die Mindestschriftgrösse muss Art. 13 Abs. 2 und Anhang IV EC

Bemerkungen 1169/2011 entsprechen. Der Vollzug möchte bei der Umsetzung EU-Recht anwenden.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Angleichungen an die Bestimmungen der Europäischen Union Solothurn Bemerkungen werden grundsätzlich begrüsst.

Informationspflichten bei Fernabsatz (wie Internethandel)

Zunehmend werden Lebensmittel auch über das Internet angeboten. Die Europäische Union trägt dieser Tatsache in Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Rechnung und legt die Bestimmungen der verpflichtenden Angaben für den Fernabsatz fest: Konsumentinnen und Konsumenten sollten die Möglichkeit haben, sämtliche verpflichtenden Angaben beim Fernkauf einsehen zu können.

Eine sachkundige Wahl und ein Kaufentscheid können durch die Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese Angaben nicht getroffen werden. Es besteht die begründete Gefahr einer groben Täuschung. Die Verpflichtung, die notwendigen Angaben auch beim Fernkauf zur Verfügung zu stellen, ist deshalb zwingend einzuführen. Die Bestimmungen von Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sind sinngemäss in der LKV zu übernehmen.

Staatskanzlei des Kantons neuer Artikel Zunehmend werden Lebensmittel auch über das Internet angebo- Die Bestimmungen von Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. Thurgau ten. Die Europäische Union trägt dieser Tatsache in Art. 14 der 1169/2011 sinngemäss in einem neuen Art. 2bis aufführen.

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Rechnung und legt die Bestimmungen der verpflichtenden Angaben für den Fernabsatz fest:

Konsumentinnen und Konsumenten sollten die Möglichkeit haben, sämtliche verpflichtenden Angaben beim Fernkauf einsehen zu können.

Eine sachkundige Wahl und ein Kaufentscheid kann durch die Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese Angaben nicht getroffen werden. Es besteht die begründete Gefahr einer groben Täuschung. Die Verpflichtung, die notwendigen Angaben auch beim Fernkauf zur Verfügung zu stellen, ist deshalb zwingend einzuführen.