Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 241Fedlex · Rapport sur les résultats

ein Stoff (Enzym), der aufgrund von Art. 20 Abs. 10 der Verordnung über die Spezial-lebensmittel).

über Speziallebensmittel bei Ergänzungsnahrung vom BAG bewil-

ligt werden musste. Nun steht explizit, dass Lactase nur für Nah-

rungsergänzungsmittel unter bestimmten Bedingungen verwendet

werden darf. Lactase wird in den Anhängen 12 bis 14 der Verord-

nung über Speziallebensmittel nirgends erwähnt.

Für Chitosan wird in Anhang 8 LKV ebenfalls die gesundheitsbezo-

gene Angabe geregelt. Der Health Claim darf nur für Lebensmittel

ausser Nahrungsergänzungsmittel unter bestimmten Bedingungen

verwendet werden. Was bedeutet dies nun? Darf der Stoff bei allen

Lebensmitteln ausser Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt

werden? Der Stoff ist weder im Anhang 12 der Verordnung über

Speziallebensmittel noch im Anhang 1 der Verordnung über den

Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Le-

bensmitteln aufgeführt.

Wenn für Stoffe in Anhang 8 LKV gesundheitsbezogene Angaben

geregelt werden, so müssten unseres Erachtens Produkte mit

diesen Substanzen auch sonst irgendwo in der Lebensmittelge-

setzgebung eingeordnet werden können. Hinsichtlich verschiede-

ner in Anhang 8 LKV erwähnter Stoffe sollte deshalb in der Verord-

nung über Speziallebensmittel und unter Umständen auch in der

Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nütz-

licher Stoffe zu Lebensmitteln eine Aktualisierung stattfinden.

Vita Health Care AG übrige Anhang 8:

Nährstoffe: Glukosamin und Chondroitin Betreff: Angaben zu Chondroitin- und Glucosaminsulfat. Angabe (Claim):

Es sind neu keinerlei Angaben zu diesen Substanzen mehr vorge- Glukosamin und Chondroitin sind natürliche Bestandteile des sehen. Bindegewebes, der Bänder und der Gelenkknorpel. Die beantragten Bemerkungen (Claims) sind in der aktuellen Le-

bensmittelverodung vorhanden. Unsere Unternehmmung hat nach

zahlreichen Eingaben von Studien und Gutachten (z.B. von Prof.

em. Dr. med. Roland Jakob) dazu beigetragen, dass diese Anga-

ben zu Chondroitinsulfat und Glukosaminsulfat gemacht werden

können.Es geht darum, den Kosumenten aufzuzeigen, was diese

Substanzen (Chondroitin und Glukosamin) überhaupt sind, nämlich

natürliche Bestandteile des Bindegewebes, der Bänder und der

Gelenkknorpel.

In Deutschland gehen nach aktueller Gesetzesanwendungen die

Aussagen (Health Claims) deutlich weiter. Da diese Produkte auch

in der Schweiz verkauft werden (Handel, Internet) und von der

entsprechenden Werbung (weitergehende Aussagen) in den Me-

dien (TV, Zeitschriften etc.) beworben werden, entsteht für Schwei-

zer Hersteller/Vertreiber ein deutlicher Wettbewerbsnachteil.

Staatskanzlei des Kantons übrige Allergenkennzeichnung bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis Analog EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 21 Abs. 1 1169/2011) Luzern Für gewisse Produkte ist gemäss Art. 2 Abs. 4 und Art. 5a LKV sollte die Allergen¬kenn¬zeichnung bei allen Produkten ohne keine Angabe der Zutatenliste notwendig (bereits vor der Revision).