Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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raison de ne pas introduire l‟étiquetage nutritionnel obligatoire en

Suisse.

Stiftung für Konsumenten- übrige L‟exemple «“sucré“ dans le cas de jus de fruits » est obsolète à

schutz SKS cause du changement dans l‟ordonnance sur les boissons sans

alcool.

Stiftung für Konsumenten- übrige 32/2

schutz SKS Avec une déclaration nutritionnelle obligatoire, cet article devient

caduc.

FIAL Föderation der übrige Grundsätzlich begrüsst die fial das Konzept, dass die Nährwert-

Schweiz. Nahrungsmittelin- kennzeichnung in der Schweiz freiwillig bleibt. Obschon der weit-

dustrie aus grösste Teil der angebotenen Lebensmittel ohnehin eine

Nährwertkennzeichnung aufweist, lässt die gewählte Regelung

Raum für Produkte, bei denen eine Nährwertkennzeichnung keinen

Sinn macht.

Bezüglich des Zeitpunkts, auf den sich die Angaben in der Nähr- Art. 23 Abs. 3: „Anzugeben sind (…) zum Zeitpunkt des Verkaufs. wertkennzeichnung beziehen müssen, beantragen wir denselben Diese Informationen können…“

Zeitpunkt zu wählen wie die EU: „Zeitpunkt des Verkaufs“. Dies

dürfte in den meisten Fällen mit dem in der Vorlage gewählten

„Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen“ identisch sein, es

sind aber Fälle denkbar, bei denen dies nicht zutrifft. Um Interpreta-

tionsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte die EU-Formulierung hier

übernommen werden (Art. 31 Ziffer 3 LMIV).

FIAL Föderation der übrige Il faut enlever cet alinéa, car il est maintenant remplacé par le Art. 25 al. 6 abrogé

Schweiz. Nahrungsmittelin- nouvel art. 23 al. 3

dustrie

FIAL Föderation der übrige In der Verordnung (EU) 1169/2011 betreffend die Information der Begriff "Hartschalenobst (Nüsse)" durch "Schalenfrüchte (Nüsse)" Schweiz. Nahrungsmittelin- Verbraucher über Lebensmittel wird in Anhang II "Stoffe oder Er- ersetzen

dustrie zeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen" Ziff. 8

der Begriff "Schalenfrüchte" verwendet. Im entsprechenden An-

hang I Ziff. 8 der geltenden LKV ist hingegen der Begriff "Hartscha-

lenobst" vorgesehen. Um unnötige Unsicherheiten abzubauen und

die Begriffe in der EU und der Schweiz zu vereinheitlichen, ist der

Begriff "Schalenfrüchte" zu übernehmen.

FIAL Föderation der übrige In Anhang 7 sollten die mittlerweile in der EU eingeführten zusätzli- Antrag: Übernahme der zusätzlichen nährwertbezogenen Anga-Schweiz. Nahrungsmittelin- chen nährwertbezogenen Angaben gemäss der Verordnung (EU) ben gemäss Verordnung (EG) Nr. 1047/2012. dustrie Nr. 1047/2012 der Kommission vom 08. November 2012 ebenfalls

aufgenommen werden. Es handelt sich um die Angaben „ohne

Zusatz von Natrium / Kochsalz“ sowie „Reduzierter Anteil an gesät-