Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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4.2 Révision partielle de l'ordonnance sur les denrées alimentaires et les objets usuels (ODAlOUs, RS 817.02)

Organisation Article Commentaire Modification proposée

Staatskanzlei des Kantons 2.2 Da die diversen EU-Definitionen nur mit dem Hinweis auf die ent- Der Online-Rechtstext ist mit Hyperlinks zu den entsprechenden Obwalden sprechende Verordnung, jedoch nicht wortwörtlich zitiert werden, Artikeln der zitierten EU-Verordnungen zu ergänzen.

wird dem Rechts-unterworfenen zugemutet, dass er die entspre-

chenden Rechtstexte konsul¬tiert und sich die entsprechenden

Definitionen zusammen sucht.

Emmi AG 2.2 Der Verweis auf die EU VO ist sehr allgemein gehalten. Es sind bei Erweiterung der angegebenen VO um den entsprechenden Artikel

einer vollständigen Übernahme der Definitionen in den EU VO die oder Auflistung der definierten Begriffe

entsprechenden Artikel zu nennen oder die dort definierten Begriffe

aufzulisten

Schweizer Milchproduzenten 2.2 Den Verweis auf die EU-Verordnungen, ohne den Inhalt ins schwei- Soweit zweckmässig sind die Definitionen ins schweizerische SMP zerische Recht zu übernehmen, lehnen wir ab. Recht zu übernehmen. Änderungen des EU Rechts müssen auch

rechtlich in den schweizerischen Erlassen nachvollzogen werden.

Schweiz. Bauernverband 2.2 Die Verweise auf die EU Verordnungen sind durch ausformulierte (SBV) schweizerische Verordnungstexte zu ersetzen.

Verband Schweizerischer 2.2 Es ist sehr umständlich die gültigen Rechtstexte ind der unübersicht- Die Verweise auf die EU Verordnungen sind durch ausformulierte Gemüseproduzenten lichen EU-Gesetzessammlung zu suchen. Der bürokratische Auf- schweizerische Verordnungstexte zu ersetzen.

wand wird dadurch zusätzlich erhöht.

Geschäftsstelle IG DHS 2.2 Wir begrüssen die Verwendung und/oder einen direkten Verweis auf Übernahme der Art. 2 Ziff. (2) lit. k und l in Art. 2 LGV.

die Begriffe, welche in verschiedenen EU-Verordnungen verwendet

werden.

Um die Anwendung der Schweizer Verordnungen zu erleichtern

müssten die in Art. 2 der Verordnung (EU) 1169/2011 definierten

Begriffsbestimmungen übernommen werden. Insbesondere werden

bereits heute in der LGV bzw. LKV die Begriff „Sichtfeld“ und

„Hauptsichtfeld“ verwendet. Die Definition dazu fehlt jedoch.

pharmaSuisse Schweizeri- 2.2 Wir lehnen Gebührenerhöhungen und somit die Anpassung von scher Apothekerverband Anhang 1 ab.

Migros-Genossenschafts- 2.2 Wir begrüssen die Verwendung und/oder einen direkten Verweis auf Übernahme der Art. 2 Ziff. (2) lit. k und l in Art.

Bund die Begriffe, welche in verschiedenen EU-Verordnungen verwendet 2 LGV.

werden.

Um die Anwendung der Schweizer Verordnungen zu erleichtern

müssten die in Art. 2 der Verordnung (EU) 1169/2011 definierten

Begriffsbestimmungen

übernommen werden. Insbesondere werden bereits

heute in der LGV bzw. LKV die Begriff „Sichtfeld“ und „Hauptsicht-

feld“ verwendet. Die Definition dazu fehlt jedoch

Coop Genossenschaft 2.2 Wir begrüssen die Verwendung und/oder einen direkten Verweis auf Übernahme der Art. 2 Ziff. (2) lit. k und l in Art. 2 LGV.