Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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tons Basel-Landschaft entsprechen, die in der Durchführungs-verordnung (EU)
Nr. 872/2012 festgelegt sind."
Staatskanzlei des Kantons Anh 4 Siehe Bemerkungen zu Art. 2. Ergänzen mit:
Luzern "Aromen haben den spezifischen Reinheitskriterien zu
entsprechen, die in der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 872/2012 festgelegt sind."
Staatskanzlei des Kantons Anh 4 vgl. Bemerkungen zu Art. 2 Aromen haben den spezifischen Reinheitskriterien zu Thurgau entsprechen, die in der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 872/2012 festgelegt sind.
Staatskanzlei des Kantons Anh 4 Siehe Bemerkungen zu Art. 2. Ergänzen mit: “Aromen haben den spezifischen Rein-Bern heitskriterien zu entsprechen, die in der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 872/2012 festgelegt sind.”
Verband der Kantonsche- Anh 4 Ergänzen mit:
miker der Schweiz (VKCS) Siehe Bemerkungen zu Art. 2. "Aromen haben den spezifischen Reinheitskriterien zu
entsprechen, die in der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 872/2012 festgelegt sind."
Staatskanzlei des Kantons Anh 4 Siehe Bemerkungen zu Art. 2. Ergänzen mit:
Aargau "Aromen haben den spezifischen Reinheitskriterien zu
entsprechen, die in der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 872/2012 festgelegt sind."
Staatskanzlei des Kantons Anh 4 Siehe Bemerkungen zu Art. 2. Ergänzen mit:
Solothurn "Aromen haben den spezifischen Reinheitskriterien zu
entsprechen, die in der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 872/2012 festgelegt sind."
Landeskanzlei des Kan- Anh 5 a) Siehe Bemerkungen zu Art. 5. a)
tons Basel-Landschaft Konsequente Nennung von Zusatzstoff-, Aroma- und
b) Enzympräparaten sowie Präparaten von essenziellen Gemäss den Erläuterungen zu Art. 5 werden die in Zusatzstoffpräparaten zuläs- oder physiologisch nützlichen Stoffen.
sigen Zusatzstoffe in Anhang 5 zum Teil wie die in Anhang 2 gruppierten Zu-
satzstoffe geregelt, wobei aber Ausnahmen bestehen. Dies ist im Anhang 5 aber b)
nicht korrekt umgesetzt. Die EU regelt dies nach der EU-Verordnung Nr. Korrekte Umsetzung wie in der EU und den Erläuterun-1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 mit den Tabellen 1 bis 7 in gen zur Revision der ZuV.
Teil 6. Dieser Teil sollte auch in Anhang 5 ZuV aufge¬nommen werden.
Staatskanzlei des Kantons Anh 5 a) Siehe Bemerkungen zu Art. 5. a)
Luzern Konsequente Nennung von Zusatzstoff-, Aroma- und
b) Enzympräparaten sowie Präparaten von essenziellen