Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Gemäss den Erläuterungen zu Art. 5 werden die in Zusatzstoffpräparaten zuläs- oder physiologisch nützlichen Stoffen.

sigen Zusatzstoffe in Anhang 5 zum Teil wie die in Anhang 2 gruppierten Zu-

satzstoffe geregelt, wobei aber Ausnahmen bestehen. Dies ist im Anhang 5 aber b)

nicht korrekt umgesetzt. Die EU regelt dies nach der EU-Verordnung Nr. Korrekte Umsetzung wie in der EU und den Erläuterun-1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 mit den Tabellen 1 bis 7 in gen zur Revision der ZuV.

Teil 6. Dieser Teil sollte auch in Anhang 5 ZuV aufge¬nommen werden.

Staatskanzlei des Kantons Anh 5 1. Wie in Art. 5 sollte auch in Anhang 5 von Präparaten gesprochen werden. 1. Konsequente Nennung von Zusatzstoff-, Aroma- und Zürich Enzympräparaten sowie Präparaten von essenziellen

2. Gemäss den Erläuterungen zu Art. 5 werden die in Zusatzstoffpräparaten oder physiologisch nützlichen Stoffen.

zulässigen Zusatzstoffe in Anhang 5 z.T. wie die in Anhang 2 gruppierten Zu-

satzstoffe geregelt, wobei aber Ausnahmen bestehen. Dies ist im Anhang 5 aber 2. Korrekte Umsetzung gemäss Regelung in der EU und nicht korrekt umgesetzt. Die EU regelt nach Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der den Erläuterungen zur Revision der ZuV.

Kommission vom 11. November 2011 dies mit den Tabellen 1 – 7 in Teil 6.

Dieser Teil sollte auch in Anhang 5 ZuV aufgenommen werden.

Staatskanzlei des Kantons Anh 5 1. Siehe Bemerkungen zu Art. 5. a) Konsequente Nennung von Zusatzstoff-, Aroma- und Bern Enzympräparaten sowie Präparaten von essenziellen

2. Gemäss den Erläuterungen zu Art. 5 werden die in Zusatzstoffpräparaten oder physiologisch nützlichen Stoffen.

zulässigen Zusatzstoffe in Anhang 5 z.T. wie die in Anhang 2 gruppierten Zu- b) Korrekte Umsetzung wie in der EU und den Erläutesatzstoffe geregelt, wobei aber Ausnahmen bestehen. Dies ist im Anhang 5 aber rungen zur Revision der ZuV.

nicht korrekt umgesetzt. Die EU regelt nach Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der

Kommission vom 11. November 2011 dies mit den Tabellen 1 – 7 in Teil 6.

Dieser Teil sollte auch in Anhang 5 ZuV aufgenommen werden.

Verband der Kantonsche- Anh 5 a) Siehe Bemerkungen zu Art. 5. a)

miker der Schweiz (VKCS) Konsequente Nennung von Zusatzstoff-, Aroma- und

b) Enzympräparaten sowie Präparaten von essenziellen Gemäss den Erläuterungen zu Art. 5 werden die in Zusatzstoffpräparaten zuläs- oder physiologisch nützlichen Stoffen.

sigen Zusatzstoffe in Anhang 5 zum Teil wie die in Anhang 2 gruppierten Zu-

satzstoffe geregelt, wobei aber Ausnahmen bestehen. Dies ist im Anhang 5 aber b)

nicht korrekt umgesetzt. Die EU regelt dies nach der EU-Verordnung Nr. Korrekte Umsetzung wie in der EU und den Erläuterun-1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 mit den Tabellen 1 bis 7 in gen zur Revision der ZuV.

Teil 6. Dieser Teil sollte auch in Anhang 5 ZuV aufge¬nommen werden.

Staatskanzlei des Kantons Anh 5 a) Siehe Bemerkungen zu Art. 5. a)

Aargau Konsequente Nennung von Zusatzstoff-, Aroma- und

b) Enzympräparaten sowie Präparaten von essenziellen Gemäss den Erläuterungen zu Art. 5 werden die in Zusatzstoffpräparaten zuläs- oder physiologisch nützlichen Stoffen.

sigen Zusatzstoffe in Anhang 5 zum Teil wie die in Anhang 2 gruppierten Zu-

satzstoffe geregelt, wobei aber Ausnahmen bestehen. Dies ist im Anhang 5 aber b)

nicht korrekt umgesetzt. Die EU regelt dies nach der EU-Verordnung Nr. Korrekte Umsetzung wie in der EU und den Erläuterun-1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 mit den Tabellen 1 bis 7 in gen zur Revision der ZuV.

Teil 6. Dieser Teil sollte auch in Anhang 5 ZuV aufge¬nommen werden.