Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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tons Basel-Landschaft entsprechen, die in der Durchführungs-verordnung (EU)

Nr. 872/2012 festgelegt sind."

Staatskanzlei des Kantons Anh 4 Siehe Bemerkungen zu Art. 2. Ergänzen mit:

Luzern "Aromen haben den spezifischen Reinheitskriterien zu

entsprechen, die in der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 872/2012 festgelegt sind."

Staatskanzlei des Kantons Anh 4 vgl. Bemerkungen zu Art. 2 Aromen haben den spezifischen Reinheitskriterien zu Thurgau entsprechen, die in der Durchführungsverordnung (EU)

Nr. 872/2012 festgelegt sind.

Staatskanzlei des Kantons Anh 4 Siehe Bemerkungen zu Art. 2. Ergänzen mit: “Aromen haben den spezifischen Rein-Bern heitskriterien zu entsprechen, die in der Durchführungs-

verordnung (EU) Nr. 872/2012 festgelegt sind.”

Verband der Kantonsche- Anh 4 Ergänzen mit:

miker der Schweiz (VKCS) Siehe Bemerkungen zu Art. 2. "Aromen haben den spezifischen Reinheitskriterien zu

entsprechen, die in der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 872/2012 festgelegt sind."

Staatskanzlei des Kantons Anh 4 Siehe Bemerkungen zu Art. 2. Ergänzen mit:

Aargau "Aromen haben den spezifischen Reinheitskriterien zu

entsprechen, die in der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 872/2012 festgelegt sind."

Staatskanzlei des Kantons Anh 4 Siehe Bemerkungen zu Art. 2. Ergänzen mit:

Solothurn "Aromen haben den spezifischen Reinheitskriterien zu

entsprechen, die in der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 872/2012 festgelegt sind."

Landeskanzlei des Kan- Anh 5 a) Siehe Bemerkungen zu Art. 5. a)

tons Basel-Landschaft Konsequente Nennung von Zusatzstoff-, Aroma- und

b) Enzympräparaten sowie Präparaten von essenziellen Gemäss den Erläuterungen zu Art. 5 werden die in Zusatzstoffpräparaten zuläs- oder physiologisch nützlichen Stoffen.

sigen Zusatzstoffe in Anhang 5 zum Teil wie die in Anhang 2 gruppierten Zu-

satzstoffe geregelt, wobei aber Ausnahmen bestehen. Dies ist im Anhang 5 aber b)

nicht korrekt umgesetzt. Die EU regelt dies nach der EU-Verordnung Nr. Korrekte Umsetzung wie in der EU und den Erläuterun-1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 mit den Tabellen 1 bis 7 in gen zur Revision der ZuV.

Teil 6. Dieser Teil sollte auch in Anhang 5 ZuV aufge¬nommen werden.

Staatskanzlei des Kantons Anh 5 a) Siehe Bemerkungen zu Art. 5. a)

Luzern Konsequente Nennung von Zusatzstoff-, Aroma- und

b) Enzympräparaten sowie Präparaten von essenziellen