Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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werden die Angaben unter Anforderungen einheitlich gehandhabt.
Staatskanzlei des Kantons II.1 Vollständigkeit Tabelle Änderungsvorschläge:
Solothurn Aufgrund der revidierten Liste in Anhang 8 LKV ergeben sich in
gewissen Punkten Differenzen zu Anhang 13. Anhang 13 ist unter Berücksichtigung von Anhang 8 LKV und Art. 5c In Anhang 8 LKV werden beispielsweise Nährstoffe/Substanzen der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus heraufgeführt (wie Betain und Glucomannan), welche in Anhang 13 gestellte Erzeugnisse zu aktualisieren / ergänzen.
noch nicht angegeben werden. Diejenigen Stoffe von Anhang 8 LKV,
die bei Nahrungs-ergänzungsmitteln erlaubt sind, sollten von der
Logik her auch hier erfasst und die zugelassenen Tagesdosen fest-
gelegt werden.
Neu wird in der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und
daraus hergestellte Erzeugnisse das raffinierte Echiumöl (Art. 5c,
Anhang 5) erfasst. In diesem Zusammenhang werden Höchstmen-
gen zur Stearidonsäure (18:4, n-3) und Verwendungszwecke (->
Nahrungsergänzungsmittel) festgelegt. Von der Logik her müsste
deshalb unter Fettsäuren auch die Stearidonsäure (STA, n-3) erfasst Einleitungssatz:
werden. Satz nicht oberhalb der Tabelle, sondern direkt unter Abschnitt
"andere Nährstoffe" aufführen. Verständlichere Formulierung wie: Einleitungssatz "Anmerkung: Zur Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Der Einleitungssatz hinsichtlich der empfohlenen Tagesdosen spezi- Fettsäuren gelten bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen fischer Fettsäuren ist nicht verständlich. Nur mit Hilfe der separaten nach Artikel 5a, 5b und 5g der Verordnung des EDI vom 23. Novem-Erläuterung wird klar, was gemeint sein soll. Der Satz ist unbedingt ber 2005 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugverständlicher zu formulieren. nisse die Verwendungszwecke und Höchstmengen gemäss deren Zudem ist es angebrachter, wenn der Satz in der Tabelle direkt beim Anhängen 3, 4 und 9".
Abschnitt "andere Nährstoffe" integriert wird, da dort die spezifischen Angaben bezüglich Vollständigkeit überprüfen und allenfalls ergän-Fettsäuren aufgeführt werden und sich die Angaben darauf bezie- zen (wie Artikel 5c, Anhang 5).
hen.
Abschnitt "andere Nährstoffe" - Abkürzungen
- "Summe von Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure (EPA + DHA) (langkettige n-3)"
- Katechine, Epigallocatechingallat (EGCG)"
Abschnitt "andere Nährstoffe" – Angabe Abkürzungen
Meistens werden in der Tabelle die Stoffnamen und danach in
Klammer allfällige Abkürzungen aufgeführt. Davon ausgenommen
sind EPA, DHA sowie EGCG. Dort werden direkt in der Tabelle nur
die Abkürzungen angegeben und als Fussnote die Stoffnamen. Die
Art der Angabe sollte einheitlich sein. In diesem Sinne sollten die
Stoffnamen in der Tabelle ausgeschrieben und in Klammer direkt die Warnhinweis EGCG
Abkürzungen aufgeführt werden (analog EPA und DHA im Anhang 1 "Nicht auf nüchternen Magen, nicht bei strikter, kalorienarmer Ernähder Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physio- rung und nicht gleichzeitig mit anderen Produkten auf Basis von logisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln). Grüntee einnehmen."
Auf diese Weise wird die Übersicht insgesamt erhöht. Zudem stehen
bei den Fussnoten nur noch die vorzunehmenden Warnhinweise, Begriff "Warnhinweis"