Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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wendet werden kann".

Deshalb bitten wir, die im Anhang 9 bereits genannten Verwendungsgruppen um die Folgenden

zu ergänzen:

Verwendungsgruppe

Höchstmenge für die Verwendung von

DHA

Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder bei Käseerzeugnissen

auf Milchbasis 600 mg/100 g

Milchersatzerzeugnisse, ausgenommen 200 mg/100 g oder bei Getränke Käseersatzerzeugnissen 600 mg/ 100 g

Streichfett und Salatsossen 600 mg/100 g

Frühstückscerea lien 500 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel 200 mg / Tagesration*

Gemäss den besonderen

Diätetische Lebensmittel für besondere

Ernährungsanforderungen derjenigen, für

medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)

die die Produkte bestimmt sind

Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende

200 mg/Mahlzeitenersatz

Ernährung

*Die VO 432/2012 erklärt für die Aufnahme von DHA, ,,( ... ) dass sich die positive Wirkung bei einer

täglichen Aufnahme von 250 mg DHA einstellt". Die Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2003

lässt aber derzeit nur 200 mg als erlaubte Tagesdosis für Nahrungsergänzungsmittel zu.

Aufgrund der wissenschaftlich basierten Empfehlung von 250 mg DHA/Tag und mit dem Wissen, dass

für Mikroalge Ulkenia sp. auch höhere Tagesdosen als unbedenklich erachtet werden (bspw. darf ein

handelsüblicher Joghurt (150 g) bis zu 300 mg DHA enthalten), wäre unserer Auffassung nach die

Anpassung von 200 mg/Tag auf 250 mg hag für Nahrungsergänzungmittel eine logische Konsequenz.

Auch wenn hierzu noch kein Entscheid aus Brüssel vorliegt und dieser auch zeitnach nicht zu erwarten

ist freuen wir uns, wenn dies in der anstehenden Revision Berücksichtigung finden könnte.

Standeskanzlei des Kan- Generelle Olivenöl kommt in der revidierten Verordnung ein besonderes Gewicht Dem Olivenöl sei ein eigener Abschnitt zu widmen. tons Graubünden Bemerkun- zu. Allerdings leidet die Übersichtlichkeit, wenn die Anforderungen gen über 4 Artikel verteilt werden.

Standeskanzlei des Kan- 5b.1 Der wissenschaftliche Name der genannten Mikroalge lautet korrekt Namen korrigieren: Schizochytrium sp.